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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Schadensersatzanspruch noch möglich: Vorkaufsrecht nach Umwandlung war nach 20 Jahren noch ausübbar
Nach der Überlassung vollzogene oder beabsichtigte Realteilung
GE 23/2025, S. 1178 - Nach einer Umwandlung zu Eigentumswohnungen hat der Mieter ein Vorkaufsrecht, über das er vom Vermieter zu unterrichten ist. Wird die Mitteilung unterlassen, ist auch nach Jahrzehnten noch die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich. Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen das Vorkaufsrecht des Mieters auslösenden Verkauf an einen Dritten dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 24/25 - 49./50. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 24/25 - 49./50. Kalenderwoche
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Veräußerungsbeschränkung: Was muss der Verkäufer der Gemeinschaft wie mitteilen?
Selbstauskunft wie gegenüber Banken bei Darlehensverträgen üblich
GE 21/2025, S. 1047 - Die Wohnungseigentümer können nach § 12 Abs. 1 WEG eine Veräußerungsbeschränkung vereinbaren. In diesem Falle bedarf ein Wohnungseigentümer für eine Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung. Diese ist zu erteilen, wenn gegen den Käufer, den sich der Veräußerer ausgesucht hat, kein wichtiger Grund spricht. Ein „wichtiger Grund“ besteht u. a. darin, dass der Käufer das laufende und künftige Hausgeld sowie Zahlungen auf die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussichtlich nicht leisten können wird. Insoweit kann man fragen, welche Auskünfte der Veräußerer geben muss.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 23/25 - 47./48. Kalenderwoche
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„Nimm zwei“ als eine Familienwohnung
Mieten auf Vorrat
GE 19/2025, S. 941 - Mieten Ehepartner eine Wohnung im 1. OG eines Gebäudes und (hier: rund 20 Jahre später) zusätzlich eine weitere Wohnung im 2. OG „zur Nutzung durch drei Personen“, können beide Wohnungen gemeinsam als eine „Familienwohnung“ anzusehen sein. Nutzt nach dem Tod des Ehemannes die Ehefrau vornehmlich die Wohnung im 1. OG und die Tochter hauptsächlich die im 2. OG, liegt keine verbotene Überlassung an Dritte i.S.v. § 540 BGB vor. Anders kann es liegen, wenn der Vermieter beweist, dass die Ehefrau die Wohnung im 2. OG vollständig aufgegeben hat.
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Anspruch auf Auskunft des Vermieters über die korrekte Wohnfläche nicht ohne Weiteres
Selbständiges Beweisverfahren bei behaupteter Differenz
GE 19/2025, S. 939 - Behauptet der Mieter eine Wohnflächendifferenz, kann er, auch wenn die behauptete Wohnflächendifferenz nur unerheblich ist, Anspruch auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens haben, weil das zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden hilft. Auch wenn dem Mieter der Beweis gelingt, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, muss sich der Vermieter nicht ohne Weiteres an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen. Vielmehr hätte der Mieter dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren mit Aussicht auf Erfolg aufzeigen müssen, durch das das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Wenn nicht, trifft den Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von dem Mieter geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zugrunde legen werde. Ein Vermieter ist seinem Mieter auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet, sondern allenfalls dann, wenn sie aufgrund von dem Vermieter ohnehin bekannter Umstände unschwer erteilt werden kann. Einen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen hat der Mieter jedenfalls nicht.
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Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer
Mithaftung des Gestürzten nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit
GE 18/2025, S. 898 - Kommt der für die Verkehrssicherung verantwortliche Eigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Eine überwiegende Mitverursachung des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn dessen Handeln von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 22/25 - 45./46. Kalenderwoche
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