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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss abdichten
Haus ohne Dach
GE 6/2026, S. 277 - Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eines Gebäudes ohne Dach auch im Wege des einstweiligen Verfahrens dazu verpflichten, das Dach einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn ein das Dachgeschoss ausbauender Sondereigentümer die Havarie verursacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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Streit um Nutzungsrechte als Familiensache
Ehewohnung von GbR gemietet
GE 6/2026, S. 273 - In Familienstreitsachen muss eine Beschwerde nach § 117 FamFG binnen zwei Monaten begründet und es muss ein bestimmter Antrag gestellt werden. Für eine bloße Ehewohnungssache nach §§ 200 FamFG, 1568a BGB gilt das nicht. Anders ist es aber, wenn vom anderen Ehegatten Mitwirkung bei der Umgestaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter verlangt wird.
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Klagebefugnis des Inkassodienstleisters
Verstöße gegen die Mietpreisbremse
GE 6/2026, S. 272 - Das Amtsgericht Mitte hatte – erstmals – die Tätigkeit einer Inkassodienstleisterin im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse als wucherähnlich und damit rechtswidrig eingestuft(GE 2025 [23] 1199). Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mitte bleibt auf den eingefahrenen Bahnen und hält die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin nach wie vor für legal.
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Um als „hochwertiges Parkett“ zu gelten, muss es nicht in einem Bestzustand sein
Wohnwertmerkmal
GE 6/2026, S. 271 - Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „hochwertiges Parkett“ i.S.d. Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das Parkett in einem guten Zustand befindet.
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Keine Neuregelung der Verwaltung nach Trennung
Gemeinschaftsvermietung
GE 5/2026, S. 219 - Bei gemeinschaftlichem Erwerb von Eigentum durch Ehegatten sind sie im Zweifel Bruchteilseigentümer. Die Trennung der Eheleute allein reicht jedoch nicht für eine Änderung der bisherigen Gebrauchsregelung. Sie müssen also weiter gemeinsam handeln – etwa bei Vermietung oder einer Kündigung.
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Kein Anspruch bei geringerer Miete durch Mietpreisbremse
Schadensersatz nach Umzug
GE 5/2026, S. 216 - Wenn nach der Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räume nicht für den Eigenbedarf, sondern anderweitig genutzt werden, hat der frühere Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch und kann neben den Umzugskosten auch die Mehrkosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung verlangen. In Gebieten mit einer Mietenbegrenzungsverordnung wie in Berlin kommt es aber nicht auf die vereinbarte Miete für die Ersatzwohnung an, sondern auf deren preisrechtlich zulässige – so das Amtsgericht Mitte.
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Vertretung und Stimmrechtsausschluss in der Versammlung
Anfechtbar, aber nicht nichtig
GE 4/2026, S. 174 - Die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer sind zentral für die gemeinschaftliche Willensbildung. Doch nicht jeder fehlerhafte Beschluss ist auch nichtig, sondern bleibt wirksam, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde.
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Angabe des Baujahrs im Exposé reicht bei Neubauten aus
Auskunftspflicht zur Mietpreisbremse
GE 4/2026, S. 172 - Ein dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform überlassenes Exposé, das einen deutlichen Hinweis auf das Baujahr enthält, ermöglicht es dem Mieter, sich über die Geltung bzw. Nichtgeltung der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren.
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Diskriminierung bei Wohnungsbesichtigungen durch einen Makler oder seine Angestellten
Auch Vermieter können mitgefangen sein
GE 4/2026, S. 168 - Ein vom Vermieter mit der Auswahl von Mietinteressenten oder der Vergabe von Besichtigungsterminen betrauter Makler unterliegt selbst dem Benachteiligungsverbot von § 19 Abs. 2 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) und haftet persönlich auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG, wenn er Mietinteressenten wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Es kommt weder darauf an, ob der Makler selbst Vermieter ist und auch nicht darauf, dass er einen Mitarbeiter mit der Abwicklung betraut hat.
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Kein Beweis für Zugang
Kündigung durch Einwurf-Einschreiben
GE 5/2026, S. 218 - Wichtige Erklärungen wie eine Mieterhöhung oder eine Kündigung müssen der Gegenseite zugehen, was im Streitfall nachzuweisen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist ein Einschreiben nicht immer der sicherste Weg.
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