News
Die Einsicht in Zahlungsbelege muss konkret verlangt werden
Betriebskostenabrechnung
27.03.2025 GE 5/2025, S. 219 - Der Bundesgerichtshof (GE 2021, 113) hatte entschieden, dass das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung sich auch auf die Zahlungsbelege erstreckt. Verlangt er allerdings nur Belegeinsicht, müssen die Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden – so das Amtsgericht Remscheid.
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Unverschuldete Beschädigungen der Mietsache
Mieterin fiel in Ohnmacht und gegen Tür
25.03.2025 GE 5/2025, S. 218 - Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: Hineinfallen in eine Glastür infolge unvorhersehbarer Ohnmacht).
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Unwirksame Vereinbarung einer Indexmiete
Am falschen Ort und gut versteckt
21.03.2025 GE 5/2025, S. 216 - Die Vereinbarung einer Indexmiete an einer überraschenden Stelle im Mietvertrag – hier: nicht im Rahmen der Regelungen über Miete und Nebenkosten, sondern unter „sonstige Vereinbarungen“ – ist als überraschende und gegen das Transparenzgebot verstoßende Klausel selbst dann unwirksam, wenn sie im Mietvertrag als letzte Vereinbarung unmittelbar vor den Unterschriften der Vertragsparteien steht. Der bloße Verweis auf eine Rechtsvorschrift – hier: der Verweis auf § 557b BGB (Indexmiete) – ist unzureichend, wenn nicht auch über den Inhalt der in Bezug genommenen Norm unterrichtet wird.
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Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen
Umfang und Gegenstand
19.03.2025 GE 4/2025, S. 174 - § 18 Abs. 4 WEG gibt einem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Zu den Verwaltungsunterlagen gehören u. a. die Niederschriften der Versammlungen der Verwaltungsbeiräte, aber auch Verwaltungsunterlagen, die sich bei Dritten, etwa bei einem beauftragten Steuerberater befinden; insoweit muss die Wohnungseigentümergemeinschaft notfalls die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht zurückfordern.
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Räumungsfrist von nur drei Monaten für Mieter
Baurechtswidrigkeit
17.03.2025 GE 4/2025, S. 169 - Ist ein Gebäude baurechtswidrig, kann die Ordnungsbehörde nicht nur eine Beseitigungsverfügung, sondern auch eine Nutzungsuntersagung aussprechen. In Berlin befürchteten deshalb viele Mieter an der Kantstraße wegen des fehlenden zweiten Rettungswegs nach Einrichtung des „Pop-Up-Radwegs“ den Verlust der Wohnungen (GE 2024, 969). In Niedersachsen wurde das Wirklichkeit.
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Querlüftung für Mieter zumutbar
Verantwortlichkeit für Schimmelbildung
14.03.2025 GE 4/2025, S. 167 - Bei Schimmelbefall in der Mietwohnung wird oft über die Ursache gestritten. Das Landgericht Landshut meint, es komme nicht auf einen Baumangel an, wenn der Vermieter nach dem Einbau neuer Fenster den Mieter darauf hingewiesen habe, dass vermehrtes richtiges Lüften erforderlich sei und das fehlerhafte Lüftungsverhalten des Mieters zum Schimmelbefall geführt habe; eine Mietminderung scheide dann aus.
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(K)ein Ausschluss für Schwammschäden
Nach Leitungswasserschäden
12.03.2025 GE 4/2025, S. 166 - Ein Leistungsausschluss des Gebäudeversicherers ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn er den Vertragszweck gefährdet, weil es sich um regelmäßige oder sehr häufige Schäden handelt. Das ist bei Schimmel nach Leitungswasserschäden der Fall (BGH GE 2017, 1016), anders als bei Schwamm (BGH GE 2012, 1311). Einem Beweisantrag muss das Gericht aber mangels eigener Sachkunde stattgeben.
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Zum Umgang mit Untervermietungsanfragen
In angespannten Wohnungsmärkten ein immer häufiger auftretendes Problem
10.03.2025 GE 5/2025, S. 226 - Dem Gesetz ist der Begriff der Untervermietung fremd. Es verwendet in § 540 BGB stattdessen den Terminus „Gebrauchsüberlassung an Dritte“. Das ist insofern präziser, als die Problematik sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Mieter von dem Dritten ein Entgelt (Untermiete) für die Gebrauchsüberlassung verlangt. Das Problem der „Untervermietung“ stellt sich mithin auch dann, wenn der Mieter einen Dritten unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt. Wenn im Folgenden von „Untermiete“ gesprochen wird, sind daher auch die Fälle der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung mitgemeint.
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Zeit zum Handeln! Altbeschlüsse sind einzutragen
Die auf einer Vereinbarung beruhenden sind ins Grundbuch einzutragen
25.02.2025 GE 4/2025, S. 166 - Seit dem 1. Dezember 2020 lautet § 48 Abs. 1 WEG wie folgt:
„§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Abs. 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
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