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Handtuchheizkörper, Balkone und Hänge-WC sind genehmigungsfähig
In Milieuschutzgebieten
GE 8/2025, S. 372 - Wandhängende WC, Handtuchheizkörper in Standardausführung und Balkone bis 4 m2 sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie nur der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen.
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Keine Verlängerung durch das Gericht
Vergleich mit Widerrufsvorbehalt
GE 8/2025, S. 369 - Es ist alltägliche Gerichtspraxis, gerade in Mietprozessen, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen wird, etwa um Rücksprache mit dem Mandanten zu halten. Eine Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht zulässig. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist ist nicht möglich. Ebenso wenig kann ein Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden.
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Ergänzungsfragen zum Gutachten nur in mündlicher Erläuterung
Selbständiges Beweisverfahren
GE 8/2025, S. 368 - Zur Vorbereitung (oder auch zur Vermeidung) eines Rechtsstreits ist oft ein selbständiges Beweisverfahren hilfreich, meist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wenn zum Gutachten noch Fragen bestehen, kann das Gericht ein Ergänzungsgutachten anordnen. Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
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Fliegende Fliesen dürfen nicht verschraubt werden
Zuckerbäckerbauten
GE 8/2025, S. 368 - Aus Gründen des Denkmalschutzes dürfen die von einem der so genannten Zuckerbäckerbauten am Strausberger Platz herabfallenden Fliesen nicht mit Schrauben an der Gebäudefassade befestigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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Erlaubnis zur Untervermietung nach Auszug nur bei einem konkretem Rückkehrwillen
Mieter wollte nur in „Notfällen“ die bisherige Wohnung weiter nutzen
GE 7/2025, S. 319 - Nach § 553 BGB kann ein Wohnraummieter bei neu entstandenem berechtigten Interesse die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung verlangen. Keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung hat er allerdings, wenn er seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort begründet hat und ein konkreter Rückkehrwille nicht ersichtlich ist. Das ist dann anzunehmen, wenn er selbst erklärt, das bisherige Wohnumfeld sei sozial schwierig und er behalte sich die Wohnung „ggf.“ für Notfälle vor.
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Kein Zuschlag zum Mietspiegelwert mit Verbraucherpreisindex
Mieterhöhungsverlangen
GE 7/2025, S. 314 - Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass das Gericht im Zustimmungsprozess einen Stichtagszuschlag festsetzen kann, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens ungewöhnliche Erhöhungen der ortsüblichen Miete stattgefunden haben (GE 2017, 472). Für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem Zuschlag nach dem Verbraucherpreisindex soll das nicht gelten.
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Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs
Trotz Mietaufhebungsvereinbarung und Umzugshilfe nach Kündigung
GE 7/2025, S. 314 - Wenn nach einer Eigenbedarfskündigung die Wohnung an einen Dritten vermietet wird, liegt der Verdacht auf vorgetäuschten Eigenbedarf nahe. Der ausgezogene Mieter muss zwar für einen Schadensersatzanspruch die Voraussetzungen darlegen; der Vermieter trägt aber die „sekundäre Darlegungslast“, den (später weggefallenen) Selbstnutzungswunsch plausibel darzulegen wie auch die Gründe für den Wegfall.
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Relative Unwirksamkeit bei vorläufiger behördlicher Untersagung im künftigen Milieuschutzgebiet
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
GE 6/2025, S. 276 - Vollzieht das Grundbuchamt auf Antrag des Eigentümers eine Teilungserklärung im Grundbuch, nachdem die Behörde dem Eigentümer die Aufteilung gemäß § 172 Abs. 1 BauGB vorläufig untersagt hatte, ist die Aufteilung gegenüber der Behörde relativ unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Untersagungsverfügung vor Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter aufgehoben hatte, aber zuvor eine das Grundstück betreffende Milieuschutzverordnung in Kraft getreten ist.
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Dübelloch an Dübelloch: Was muss der Vermieter hinnehmen und wie lässt es sich vielleicht vermeiden?
Rückgabe der wie ein Schweizer Käse durchlöcherten Mietsache
GE 8/2025, S. 376 - Das gehört zum Vermieteralltag: Der Mieter gibt die Wohnung zurück und der Vermieter entdeckt bei der Besichtigung Wände, die von einer Unzahl von Dübellöchern übersät sind, zum Teil mehr oder weniger gut, schlecht oder gar nicht verschlossen. Was kann er tun? Was ist Mietersache? Der Mieter stellt sich auf den Standpunkt: Das Setzen von Dübeln gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, er müsse die Löcher nicht einmal verschließen. Der Vermieter sieht in der Vielzahl der Löcher, insbesondere angesichts durchbohrter Fliesen, eher eine Sachbeschädigung, auch weil man Dübel heutzutage durch Klebemontagen vermeiden könne. Die von der Rechtsprechung entwickelten Lösungen sind bunt und zum Teil widersprüchlich. Der folgende Beitrag versucht, Klarheit zu bringen.
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