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Auskunftskorrektur zwingend?
Mietendeckel
12.08.2020 Frage: Nach Abgabe der Auskunft zur Mietobergrenze an meine Mieter habe ich festgestellt, dass nur bei zwei Mietverträgen die zulässige Mietobergrenze um geringfügig mehr als 20 % überschritten ist. 1. In meiner fristgerecht abgegebenen Erklärung an die Mieter zur Berechnung der Mietobergrenze habe ich bei zwei Grundstücken die Wohnlage zu meinen Ungunsten falsch angegeben. Muss ich das noch korrigieren? 2. Muss ich nun alle Mieter noch einmal anschreiben und diesen Grenzwert (Tabellenmiete + Zuschläge + 20 %) mitteilen? 3. Einer der beiden betroffenen Mietverträge ist gekündigt worden, der Mieter hat einen Nachmieter benannt, der in den Mietvertrag einsteigen will. Die derzeitige Nettokaltmiete beträgt 9,86 €/m2. Die Tabellenmiete einschließlich Zu-/Abschlägen wäre 10,71 €/ m2. Welche Miete ist in dem neuen Mietvertrag bei Neuvermietung zulässig zu vereinbaren? U. K., per eMail
Antwort:
1. Sie sollten es korrigieren, damit der Mieter sich nicht später beschwert, dass keine Mietsenkung durchgeführt wird.
2. Wenn sich durch die Korrektur zu Ziffer 1. für die anderen Mieter nichts ändert, erübrigt sich eine erneute Mitteilung.
3. Bei der Neuvermietung ist die Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 einzuhalten (Mietenstopp). Die Tabellenmiete hat nur Bedeutung für die Pflicht zur Mietsenkung in bestehenden Mietverhältnissen, oder wenn sie unterhalb der Stichtagsmiete liegt.


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