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Wie bei besseren Energiewerten?
Mietendeckel
12.08.2020 Frage: Bei der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln mit dem Formular des GRUNDEIGENTUM-Verlages habe ich mich in vielen Häusern auf die verbrauchsorientierten Energieausweise gestützt, die im Jahr 2018 erstellt wurden. In einem Haus wurden inzwischen aber auch Modernisierungen und Instandsetzungen vorgenommen, so dass der Eigentümer sich jetzt entschlossen hat, noch einmal einen neuen Energieausweis in Auftrag zu geben, der tatsächlich bessere Werte aufweist als der bisherige. Damit ist das Kriterium „Energieverbrauchskennwert kleiner als 120“ aus den 5 Punkten im Punkt 3 des Formulares plötzlich erfüllt. Können die Mieter sich nun auf die im April erteilte Auskunft berufen, wenn es an die Reduzierung der Miete im November geht? Muss ich den Mietern jetzt umgehend eine korrigierte Auskunft zuleiten oder reicht es aus, wenn im Zusammenhang mit ggf. anstehenden Zahlungsreduzierungen nach dem 23. November 2020 dann noch einmal die Angabe zur „Besonderen Ausstattung korrigiert“ wird? Muss ich auch eine korrigierte Auskunft zuleiten, wenn keine Zahlungsreduzierung ansteht? M. W., per eMail
Antwort:
Die Auskunftspflicht nach § 6 ist unabhängig von dem Verbot der überhöhten Miete nach § 5, das nach Art. 4 des MietenWoG Bln erst im November 2020 in Kraft tritt. Mittelbar besteht aber doch eine Verbindung, weil durch die unrichtig gewordene Auskunft der Mieter verleitet werden könnte, eine Klage auf Rückzahlung zu erheben, die sich als unbegründet wegen des besseren Energieverbrauchskennwerts herausstellt. Die Prozesskosten nach Erledigung der Hauptsache hätte dann wohl der Vermieter zu übernehmen, weswegen eine korrigierte Auskunft in allen Fällen empfehlenswert ist.


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