Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Öffentliches Recht


Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubauwohnungen
Lompscher scheitert vor dem VG Berlin
07.10.2019 (GE 17/2019, S. 1076) Das Land Berlin darf eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 €/m². Das hat das VG Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Charlottenburg, das mit einem Mehrparteienhaus aus dem Jahr 1960 bebaut ist. Es umfasst 30 Mietwohnungen, eine Wohnfläche von über 1.300 m² und steht seit 2018 leer. Hier will die Klägerin einen Neubau mit mehr als 60 Eigentumswohnungen und einer Fläche von über 3.500 m² errichten. Das Bezirksamt versagte die hierfür nach dem ZwVbG erforderliche Abrissgenehmigung, weil die Neubauwohnungen für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt unbezahlbar seien.
Das VG Berlin verpflichtete die Behörde, den Abriss zu genehmigen. Der Wohnraumverlust werde mehr als ausgeglichen. Die Klägerin errichte eine größere Anzahl an Wohneinheiten und schaffe eine größere Wohnfläche als zuvor. Die Eigentumswohnungen mit einem höheren Standard als die alten Mietwohnungen dienten der Versorgung des allgemeinen Wohnungsmarkts, da die Luxusgrenze nicht überschritten werde. Die Genehmigung dürfe nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 4 der ZwVbVO verweigert werden, wonach für Ersatzwohnraum maximal 7,92 €/m² (nettokalt) verlangt werden darf. Diese Voraussetzung sei nichtig. Das Zweckentfremdungsverbot schütze Wohnraum nicht um seiner selbst willen. Es diene auch nicht dem Schutz der Mieter. Vielmehr solle es den Wohnraumbestand vor Nutzungen zu anderen als Wohnzwecken bewahren und so die Wohnraumversorgung sichern. Von diesem Regelungszweck des ZwVbG sei eine Mietpreisregulierung für neu geschaffenen Ersatzwohnraum nicht gedeckt. Im Gegenteil werde hierdurch der Neubau von Wohnraum wesentlich erschwert. Die starre und zeitlich unbegrenzte Festlegung eines geringen Mietpreises für Ersatzwohnraum jeglicher Art und Lage verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Berufung zum OVG wurde zugelassen.

VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - VG 6 K 452.18


Links: