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Ohne genehmigte Umnutzung keine Ferienwohnung
OVG wirft juristische Bombe
13.06.2016 (GE 11/2016, S. 686) Berlin hätte sich den ganzen Zirkus mit der Wiederbelebung des Zweckentfremdungsrechts sparen können. Das OVG Berlin-Brandenburg entschied mit Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 S 34.15 -: Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Das trifft nicht nur die Ferienwohnungsvermietung im Kern, sondern jegliche Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken. Mit dieser Entscheidung kann auch Rechtsanwälten, Ärzten und Steuerberatern die berufliche Wohnungsnutzung untersagt werden.
Der Fall: Der Antragstellerin war unter Zwangsgeldandrohung die Nutzung ihrer Eigentumswohnung als Ferienwohnung untersagt und sofortige Vollziehung angeordnet worden. Die Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren erfolglos.

Der Beschluss: Das OVG befand, dass Ferienwohnen kein Wohnen sei, und dass es sich deshalb um eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen handele, die eine bauordnungsrechtliche Umnutzungsgenehmigung erfordert hätte. In der Regel sei in solchen Fällen der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, selbst wenn das Vorhaben an sich genehmigungsfähig sei, die Genehmigungsfähigkeit aber nicht offensichtlich h sei und sich von vornherein „aufdränge.“

Wortlaut und eine ausführliche Analyse erscheinen in der kommenden Ausgabe (GE 12/2016).