Recht → Wohnungseigentumsrecht
Balkonkraftwerk: Bauliche Änderung – aber nicht privilegiert
Rückbauanspruch der GdWE
06.02.2024 (GE 2/2024, S. 72) Ein Balkonkraftwerk stellt eine bauliche Veränderung dar, die nicht unter die Privilegierung des § 20 Abs. 2 WEG in der derzeitigen Fassung fällt.
Der Fall: Der Kläger hatte eine Solaranlage am Balkon angebaut, die GdWE den Rückbau des Balkonkraftwerks beschlossen und den Verwalter zur Durchsetzung bevollmächtigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Im Rahmen des Beschlusses über die Durchsetzung des Rückbaus der Solaranlage seien vor allem formelle Mängel zu prüfen. Ob der Rückbauanspruch tatsächlich bestehe, sei in dem beabsichtigten Hauptsacheverfahren zu klären. Ein Rückbauanspruch der GdWE sei hier nicht offensichtlich ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich bei einer am Balkon angebrachten Solaranlage um eine bauliche Veränderung, für die es gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedürfe. Für die Annahme einer baulichen Veränderung sei kein Substanzeingriff erforderlich, sondern es genügt auch eine sonstige dauerhafte Änderung des äußeren Erscheinungsbildes, die hier nahe liege. Die Solaranlage nehme den gesamten Bereich des Balkongeländers ein und stehe in einem Winkel von ca. 45 Grad vom Geländer ab. Damit handele es sich nicht um eine lediglich unerhebliche optische Beeinträchtigung.
Die Solaranlage falle schließlich auch nicht unter die privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Aber selbst dann wäre ein Beschluss vor Errichtung erforderlich.
Auch die geplante Privilegierung von Steckersolargeräten führe – jedenfalls vor Inkrafttreten der Regelung – nicht zu einem offensichtlichen Ausschluss des Rückbauanspruchs.
Die Entscheidung: Im Rahmen des Beschlusses über die Durchsetzung des Rückbaus der Solaranlage seien vor allem formelle Mängel zu prüfen. Ob der Rückbauanspruch tatsächlich bestehe, sei in dem beabsichtigten Hauptsacheverfahren zu klären. Ein Rückbauanspruch der GdWE sei hier nicht offensichtlich ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich bei einer am Balkon angebrachten Solaranlage um eine bauliche Veränderung, für die es gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedürfe. Für die Annahme einer baulichen Veränderung sei kein Substanzeingriff erforderlich, sondern es genügt auch eine sonstige dauerhafte Änderung des äußeren Erscheinungsbildes, die hier nahe liege. Die Solaranlage nehme den gesamten Bereich des Balkongeländers ein und stehe in einem Winkel von ca. 45 Grad vom Geländer ab. Damit handele es sich nicht um eine lediglich unerhebliche optische Beeinträchtigung.
Die Solaranlage falle schließlich auch nicht unter die privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Aber selbst dann wäre ein Beschluss vor Errichtung erforderlich.
Auch die geplante Privilegierung von Steckersolargeräten führe – jedenfalls vor Inkrafttreten der Regelung – nicht zu einem offensichtlichen Ausschluss des Rückbauanspruchs.
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