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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Vereinfachung der Auftragsvergabe
WEG-Verwalter
29.10.2021 (GE 18/2021, S. 1103) Erleichterungen für den Verwalter bei Auftragsvergaben sind zulässig, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer nur zu einem überschaubaren finanziellen Risiko führt.
Der Fall: Die WEG-Anlage besteht aus 70 Einheiten. Am 21. Februar 2019 beschlossen die Wohnungseigentümer, mit der Firma S. GmbH den in der Versammlung vorliegenden Verwaltervertrag zu schließen und bevollmächtigten zwei Miteigentümer zur Vertragsunterzeichnung. Danach war der Verwalter u. a. berechtigt, Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Auftragswert bis zu 4.000 € im Einzelfall, bei mehreren Aufträgen pro Wirtschaftsjahr begrenzt auf ein Gesamtvolumen von 8.000 € ohne Eigentümerbeschlüsse zu veranlassen und auch Fachleute zur Begleitung der Maßnahmen einzuschalten, sowie für besondere Maßnahmen Sonderhonorare zu beanspruchen. Das AG hat die Anfechtungsklage abgewiesen, das LG die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

Das Urteil: Die Revision ist unbegründet. Der Beschluss über den Vertragsschluss mit dem Verwalter entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Prüfungsmaßstab ist das WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung. Die Wohnungseigentümer haben das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten. Sie durften durch Beschluss die genannten Entscheidungsbefugnisse auf den Verwalter übertragen, denn die Kompetenzverlagerung führt für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko. Der Entscheidungsprozess für Maßnahmen der Instandsetzung von untergeordneter Bedeutung darf vereinfacht werden. Ebenso entsprechen die vorgesehenen Sondervergütungen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der jeweilige Mehraufwand des Verwalters ist nachvollziehbar.

Anmerkung: Eine weitere Rüge der Revision, nämlich dass zugleich mit den Vergütungsregelungen auch über die Bestellung der Verwalterin hätte beschlossen werden müssen, konnte nicht mehr überprüft werden, da die Klägerin diese Rüge nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist, sondern erst im Revisionsverfahren erhoben hat.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1133 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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