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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Beschlussfassung noch nach Ende des Wirtschaftsjahres?
WEG-Wirtschaftsplan
12.02.2021 (GE 1/2021, S. 25) Für die verspätete Beschlussfassung besteht eine Beschlusskompetenz, so dass jedenfalls ein Beschluss, mit dem nach Ablauf des Wirtschaftsjahres rückwirkend ein Wirtschaftsplan beschlossen wird, nicht nichtig ist und die Eigentümer somit die beschlossenen Vorauszahlungen zu erbringen haben.
Der Fall: Im Berufungsverfahren geht es um Forderungen aus Wirtschaftsplänen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2017, wobei der Wirtschaftsplan für 2016 erst am 17. März 2017 beschlossen worden ist. Der Beklagte wendet die Nichtigkeit des Beschlusses ein und bekämpft die ausgeurteilten Zahlungen. Das Amtsgericht hat der Klage auch insoweit stattgegeben; hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiter die Nichtigkeit des Beschlusses über den Wirtschaftsplan einwendet. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Zutreffend hat das AG Zahlungsansprüche aufgrund des Beschlusses auch über den Wirtschaftsplan für 2016 angenommen. Unerheblich ist auch der Einwand, soweit der Wirtschaftsplan am 17. März 2017 rückwirkend auch Zahlungsansprüche für das bereits abgelaufene Wirtschaftsjahr 2016 begründet hat. Nach § 28 Abs. 1 und 5 WEG besteht eine Beschlusskompetenz auch hierfür, obwohl der zu regelnde Zeitraum bereits abgeschlossen war.

Anmerkung: Das LG betont, dass es auch nicht darauf ankommt, ob der im nächsten Jahr verspätete rückwirkende Wirtschaftsplan-Beschluss ein Zweitbeschluss war oder nicht. Ob die rückwirkende Aufstellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wäre gesondert zu prüfen. Das kommt hier aber nicht in Betracht, da der Beschluss nicht fristgerecht angefochten worden ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 63 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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