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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Fälliges Wohngeld: Leistungsklage manchmal unzulässig
Anzeige der Masseunzulänglichkeit
05.02.2020 (GE 24/2019, S. 1612) Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, zeigt er dem Insolvenzgericht die (ggf. auch nur drohende) Masseunzulänglichkeit („nichts mehr zu holen“) an. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten, die nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage von mehreren Berichten die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit dargelegt, und ist dem ein Neugläubiger nicht entgegengetreten, so ist eine gleichwohl geltend gemachte Zahlungsklage des Neugläubigers unzulässig.
Der Fall: Eine WEG klagte vom Zwangsverwalter fälliges Wohngeld ein. Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Zwangsverwalter unter Vorlage von zwei von ihm im Insolvenzverfahren erstellten und an das Amtsgericht übersandten Berichten über die aktuelle Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin dargelegt, dass von der Schuldnerin weiterhin nichts zu holen ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Der Beschluss: Das sah auch das Landgericht Berlin so. Im Zeitpunkt der Erledigung sei die Klage unzulässig gewesen. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällige Wohngeldforderungen seien Neumasseverbindlichkeiten, die grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die sei bzw. werde aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber den Neugläubigern die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlege und ggf. nachweise. In diesem Falle bleibe auch dem Neugläubiger allein die Möglichkeit der Feststellungsklage.
Der beklagte Zwangsverwalter habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Er habe mit vorgerichtlichem Schreiben mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin masseunzulänglich sei. Bei Zweifel daran hätten die Kläger diese Bedenken gegenüber dem Beklagten vor Klageerhebung geltend machen müssen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1645 und in unserer Datenbank.


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