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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Streitwertberechnung
Bei Instandsetzung durch Beschlussersetzung
09.10.2019 (GE 17/2019, S. 1080) Das Klägerinteresse an einer gerichtlichen Beschlussersetzung hinsichtlich einer Instandsetzung bemisst sich an den ihn persönlich treffenden Kosten für die Maßnahme, kann sich aber noch durch eine erlittene Wertminderung der Wohnung erhöhen.
Der Fall: Der Sachverhalt und die Prozessgeschichte mit geänderten Klageanträgen in erster und zweiter Instanz ist kompliziert und mag dem abgedruckten Sachverhalt entnommen werden. Es ging um die Anfechtung eines Negativbeschlusses, ergänzt um einen Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung, an deren Stelle später noch die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an den Außenwänden im Bereich des Sondereigentums der Klägerin hinzukam. Das AG verurteilte die beklagten Wohnungseigentümer letztlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen und setzte den Streitwert für sämtliche Anträge auf 20.000 € fest. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen und den Streitwert für die zweite Instanz auf 1.821 € und für die erste Instanz anderweitig auf 10.926 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hiergegen im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwerts für die erste Instanz auf 24.000 € und für das Berufungsverfahren auf 4.000 € beantragt.

Die Entscheidung: Das KG hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. Strebt ein Wohnungseigentümer durch Beschlussersetzungsklage einen Beschluss an, ist sein Interesse grundsätzlich anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt und die ihn persönlich treffen. Denn die Beschlussersetzungsklage ist ein bloßes Spiegelbild einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine solche Maßnahme wendet. Bei der Anfechtung von Beschlüssen bemisst sich das Interesse für einen Wohnungseigentümer grundsätzlich an den Kosten, die für ihn anfallen würden, wenn der angefochtene Beschluss in Bestandskraft erwachsen würde. Man könne das Interesse der Klägerin hier ggf. auch anders bemessen. Es wäre nämlich vorstellbar, optische Beeinträchtigungen durch die Feuchtigkeit einzubeziehen, die die Klägerin erleidet. Ferner könnte ein Nutzungsausfall maßgeblich sein oder auch eine Wertminderung ihres Wohnungseigentums. Weder hinsichtlich der Mietminderung noch der Wertminderung der Wohnung hat die Klägerin oder hat der anwaltliche Beschwerdeführer der Beklagten allerdings konkrete Werte vorgetragen, obwohl ein ausführlicher Hinweisbeschluss des Berichterstatters ergangen ist.

Anmerkung: Der vorliegende Fall zeigt die Schwierigkeiten bei der Berechnung des Streitwerts gerade im Fall von Beschlussersetzungsklagen. Das Problem besteht manchmal auch darin, dass die Parteien oder die Rechtsanwälte, wenn diese aus eigenem Beschwerderecht vorgehen, keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für die Bemessung ihrer Beschwer vortragen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1119 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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