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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Streitwert für Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung
WEG-Prozess
17.04.2019 (GE 6/2018, S. 360) Der Streitwert für die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung ist wie bei dem Aufwand für die Rechnungslegung mangels besonderer anderer Anhaltspunkte zu schätzen und auf bis zu 600 € zu veranschlagen.
Der Fall: Mit der Klage hat die Klägerin vom beklagten Verwalter die Erstellung einer Jahresabrechnung verlangt. Das AG hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert sei schätzungsweise auf die Kosten festzulegen, die für die Erstellung der Jahresabrechnung anfielen. Hiergegen die Beschwerde der Rechtsanwältin der Klägerin, die den Streitwert ebenso wie bei der Anfechtungsklage gegen eine Jahresabrechnung festzusetzen begehrt.

Die Entscheidung: Das LG weist die Beschwerde zurück, weil die Festsetzung des AG zutreffend ist. Anders als die Beschwerde meint, richtet sich der Streitwert nicht nach den Werten der Abrechnung, sondern nach dem Aufwand des Verwalters für die Erstellung der Abrechnung. Auf Seiten des Verwalters verstehe sich dies von selbst, denn sein Interesse besteht allenfalls darin, die Abrechnung nicht erstellen zu müssen. Für den vergleichbaren Anspruch auf Rechnungslegung wird nach der Besprechung des BGH das Interesse des Klägers mit einem Anteil von 10 % bis 25 % an einem durchzusetzenden Leistungsanspruch bemessen. Verfolgt der Kläger keine Leistungsklage, sondern nur die Rechnungslegung, ist allein auf deren Aufwand abzustellen.

Anmerkung: Das LG führt aus, mit der Abrechnung wolle die Klägerin einen tauglichen Gegenstand für eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung haben. Die Erstellung ist aber zwar ein notwendiger, aber kein hinreichender Schritt für das Zustandekommen des Abrechnungsbeschlusses. Dass mit der Abrechnung ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit verbleibt als Interesse der Klägerin nur der Aufwand des Verwalters, der hier auf bis zu 600 € zu veranschlagen ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 396 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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