Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Nicht ohne Verwalter
Zweiergemeinschaft
24.06.2016 (GE 11/2016, S. 698) Namens der Gemeinschaft kann keiner der beiden Wohnungseigentümer gegen den anderen gerichtlich vorgehen.
Der Fall: Bei den Parteien handelt es sich um eine Zweiergemeinschaft. Der Kläger verauslagte Kosten für Heizöl und Arbeiten am Gemeinschaftseigentum teilweise aus seinem Privatvermögen. Mit der Klage verlangt er im Namen der Gemeinschaft, vom Beklagten die Hälfte der verauslagten Beträge nebst Verzugszinsen auf das gemeinschaftliche Instandhaltungskonto einzuzahlen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil: Auch in einer WEG, die aus nur zwei Parteien besteht, ist das WEG unbeschränkt anzuwenden. Dieses sieht Zahlungsverpflichtungen der Eigentümer an die WEG nur dann vor, wenn entweder ein beschlossener Wirtschaftsplan eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, sie sich aus der Jahresabrechnung ergibt oder eine besondere Sonderumlage beschlossen worden ist. Derartige Beschlüsse liegen hier aber nicht vor.

Anmerkung: Bei Zweiergemeinschaften ist die Einsetzung eines Verwalters im Sinne des WEG sehr kostenträchtig, so dass davon oft abgesehen wird. Die beiden Eigentümer behelfen sich dann mit einer periodischen gegenseitigen Erstattung der getätigten Auslagen. Sobald Streit aufkommt, kann dieses Verfahren aber zumeist nicht weiter durchgeführt werden. Es bestehen auch Zweifel, ob über § 21 Abs. 8 WEG gleich eine gerichtliche Hilfe zur Aufstellung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen erstritten werden kann, weil vielmehr die Lösung der Probleme entsprechend den Intentionen des WEG über ein geordnetes Finanz- und Rechnungswesen und also unter Einschaltung eines Verwalters angemessen ist. Ist die Zweiergemeinschaft zerstritten, wird es zumeist auch ausscheiden, dass – gegebenenfalls wechselseitig – jedes Jahr einer der beiden Eigentümer die Verwaltung führt. Mit einem unparteiischen Verwalter besteht zumindest eine Chance, dass er die Gemeinschaftskasse nach den Bestimmungen des WEG führt und das Gericht nur in Notfällen vorgeschlagene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen zu ersetzen hat.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 735 und in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


Links: