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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Entschädigung für die Nutzung nach Mietende
Fehlender Rücknahmewille
08.06.2024 (GE 9/2024, S. 431) Eine Nutzungsentschädigung für die Weiterbenutzung der Mietsache fällt nur dann an, wenn der Vermieter den Willen zur Rücknahme hat.
Der Fall: Der Mieter hatte die Kündigung der Wohnung zu Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung zu stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. AG und LG Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter machte hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120 € zuerkannt.

Das Urteil: Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Dem Vermieter stehe aber nur dann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, wenn er auch einen Rücknahmewillen habe.
Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten.
Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die von dem Amtsgericht im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120 € pro Monat seien auch nicht zu beanstanden.
Die von dem Landgericht zugelassene Revision wurde eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 448 und in unserer Datenbank.


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