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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Nicht immer Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Parken auf fremden Parkplätzen
06.05.2024 (GE 7/2024, S. 333) Wer auf einem fremden Parkplatz parkt, begeht eine Besitzstörung; der Berechtigte kann Unterlassung verlangen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz geltend machen – aber nicht immer.
Der Fall: Der Beklagte hatte sein Auto auf einem Stellplatz in der Garage der Klägerin abgestellt, den er nicht gemietet hatte. Die Klägerin ließ ihn durch ihren Rechtsanwalt zur Entfernung auffordern und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie verlangte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz. Der Beklagte behauptete, weil sein ihm zugewiesener Stellplatz durchgehend belegt gewesen sei, habe er sich in Absprache mit der Klägerin auf einen anderen Platz gestellt.

Das Urteil: Das Amtsgericht Trier wies die Klage ab. Grundsätzlich habe zwar ein Geschädigter den Anspruch, beim unberechtigten Parken eines Fremden sich der anwaltlichen Hilfe zu bedienen. Hier sei es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen, zunächst den Beklagten darauf hinzuweisen, den Parkplatz zu räumen, denn schließlich seien die Parteien miteinander bekannt, auch durch Geschäftsbeziehungen. Die Klage sei daher abzuweisen.

Anmerkung der Redaktion: Anders als in vielen juristischen Datenbanken angegeben, handelt es sich um ein Urteil des Amtsgerichts Trier (und nicht des Landgerichts).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 352 und in unserer Datenbank.


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