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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fristlose Kündigung nach Prostitutionsausübung
Störung des Hausfriedens
30.04.2024 (GE 7/2024, S. 330) Die Ausübung der Prostitution stellt – zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen – eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Der Fall: Die Vermieterin verlangt von der Mieterin Räumung und Herausgabe der Wohnung, nachdem sich Mitmieter mehrfach darüber beschwert hatten, dass die Mieterin der Prostitution nachging mit der Folge mehrmaliger heftiger Auseinandersetzungen um den Freierlohn im Treppenhaus. Da eine Abmahnung nicht fruchtete, kündigte die Klägerin wegen erheblicher Störung des Hausfriedens – mit Erfolg.

Das Urteil: Nach der Beweisaufnahme gelangte das AG Halle zu der Überzeugung, dass die Beklagte in der Wohnung der Prostitution nachging und täglich von rund einem halben Dutzend Männern aufgesucht wurde, die sich auch „nur kurze Zeit“ in der Wohnung der Beklagten aufhielten. Einer der Freier sei auch immer mit seinem eigenen Bettzeug gekommen. Auch sei im Hausflur über den Lohn für sexuelle Dienstleistungen gestritten und eine Mitmieterin von der Beklagten tätlich angegriffen worden.
Die in erheblichem Maße in der Wohnung ausgeübte gewerbliche Prostitution stelle, zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Beklagte trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert habe, seien die ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 351 und in unserer Datenbank.


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