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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Genehmigung für den Aufzugsanbau zu erteilen
Milieuschutzgebiete
26.04.2024 (GE 6/2024, S. 275) Die Genehmigung für den Anbau eines Aufzugs ist auch in Milieuschutzgebieten zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
Der Fall: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau eines Aufzugs an ihr aus EG, vier OG und DG bestehendes Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im Milieuschutzgebiet. Der Aufzug soll hofseitig an das Treppenhaus angebaut werden und über drei Haltestellen verfügen. Die Kosten für den Aufzugbau betragen 155.000 €. Das Bezirksamt versagte die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, dass die geplante Modernisierungsmaßnahme den Wohnwert des Objekts über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus erhöhe. Dies löse eine abstrakte Verdrängungsgefahr aus. Die Klage auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung war erfolgreich.

Das Urteil: Für die Beurteilung, was ein zeitgemäßer Ausstattungszustand ist, sei ein bundesweiter Maßstab anzulegen und nicht auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen. Für eine durchschnittliche Wohnung seien weder die baurechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung noch die bei nachträglichem Dachgeschossausbau maßgebend, sondern das aktuell geltende Baurecht. Das sehe für ein sechsgeschossiges Gebäude einen Aufzug vor, was als Indiz zu werten sei, dass Anspruch auf den nachträglichen Anbau auch in Milieuschutzgebieten bestehe.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es, wenn der Anbau eines Aufzugs für sich oder im Zusammenwirken mit vorherigen oder gegenwärtigen Einzelmaßnahmen im Zusammenwirken insgesamt ungewöhnlich kostenaufwendig wäre. 155.000 € für den Aufzugsanbau an ein sechsstöckiges Wohnhaus seien das nicht.
Signifikante Mieterhöhungen und damit Verdrängungsgefahr seien nicht zu befürchten, denn der Berliner Mietspiegel sehe einen Aufzug bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen nicht mehr als wohnwerterhöhend an.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 306 und in unserer Datenbank.


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