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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nur mit Rechnungsbelegen
Räumung wegen Eigenbedarfs
27.03.2024 (GE 5/2024, S. 225) Detektivkosten sind in einem Räumungsverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen sind und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht des vernünftigen Mieters sachgerecht ist. Dazu muss der Mieter allerdings die Kosten durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegen, in denen der Stundenaufwand im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt ist. Die Vorlage einer Vereinbarung über eine Pauschalvergütung reicht nicht.
Der Fall: Die Beklagte macht Detektivkosten geltend, die ihr im Rahmen der Abwehr einer Räumungsklage aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung wegen Eigenbedarfs entstanden sind. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Der Beschluss: Detektivkosten sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind.
Prozessbezogen seien die Kosten gewesen, der Detektiv sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Erhebung der Räumungsklage beauftragt worden, seine Einschaltung zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs auch sachgerecht gewesen, zumal die Vernehmung des Detektivs als Zeugen über ein mit der Klägerin geführtes Telefonat (in dem er sich als Leiter
einer Seniorenresidenz ausgegeben hatte) den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst habe.
Allerdings müsse der Mieter zur Geltendmachung der Kosten Rechnungen vorlegen, welche die erbrachten Leistungen im Einzelnen und nach Anzahl der aufgewendeten Stunden beschreiben. Ebenso müssten Ermittlungsberichte vorgelegt werden, aus denen hervorgehe, um welche Observationen, Recherchen und Kontaktversuche es sich gehandelt habe. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrags reiche nicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 238 und in unserer Datenbank.


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