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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Nicht immer Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke
Nach Treu und Glauben ausgeschlossen
20.03.2024 (GE 4/2024, S. 175) Wer an der Grenze zum Nachbarn eine Hecke anlegt, muss dafür sorgen, dass sie je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Wenn nicht, kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen, es sei denn, der Nachbar verhält sich selbst regel- und damit treuwidrig. Der Fall: Grundbesitzer A hatte direkt an der Grundstücksgrenze eine durchgehend 2,20 m hohe Hecke gepflanzt. Unter Berufung auf das geltende Nachbarrechtsgesetz verlangte der Nachbar B, dass die Hecke auf maximal 1,5 m gehalten werde. Das LG wies die Klage ab. Das Urteil: Zwar sei die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke grundsätzlich einzuhalten. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei aber stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben und den hieraus entspringenden Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt, die zu einer Beschränkung bis zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine 3 bis 4 m hohe Kugelhecke und eine etwa 2,5 m hohe Zypresse gepflanzt seien. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.
Der Fall: Grundbesitzer A hatte direkt an der Grundstücksgrenze eine durchgehend 2,20 m hohe Hecke gepflanzt. Unter Berufung auf das geltende Nachbarrechtsgesetz verlangte der Nachbar B, dass die Hecke auf maximal 1,5 m gehalten werde. Das LG wies die Klage ab.

Das Urteil: Zwar sei die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke grundsätzlich einzuhalten. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei aber stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben und den hieraus entspringenden Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt, die zu einer Beschränkung bis zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine 3 bis 4 m hohe Kugelhecke und eine etwa 2,5 m hohe Zypresse gepflanzt seien. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.

LG Frankenthal, Urteil vom 24. Januar 2024 - 2 S 85/23 - (rechtskräftig)


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