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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Zulässigkeit verspäteter Einwände des Mieters gegen die Abrechnung
Betriebskosten
20.09.2022 (GE 17/2022, S. 871) Die Einrede des Mieters, die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung sei noch nicht fällig, weil er noch nicht alle Belege habe einsehen können, ist nur zulässig, wenn die Einsichtnahme zur Begründung eines erfolgversprechenden Widerspruchs erforderlich ist.
Der Fall: Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 ist den Beklagten am 23. Dezember 2022 zugegangen. Sie war formell ordnungsgemäß und in sich schlüssig. Widersprüche, die auf eine Unrichtigkeit schließen ließen, waren nicht erkennbar. Die beklagten Mieter halten dem Nachzahlungsanspruch mit Schreiben vom 25. Januar 2022 entgegen, er sei noch nicht fällig, da sie keine Einsicht in sämtliche Vertragsunterlagen erhalten hätten.

Das Urteil: Das AG hielt die Zahlungsklage der Vermieterin für begründet. Die Beklagten können diese Einrede nicht geltend machen, weil sie mit Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung bereits deshalb ausgeschlossen sind, weil die Einwendungen verspätet waren.
Den Nachforderungsanspruch von der vorherigen Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen abhängig zu machen, wäre im Hinblick auf Treu und Glauben außerdem nur dann zulässig, wenn die Einsichtnahme zur Begründung eines Widerspruchs erforderlich wäre, der die Nachforderung ganz oder teilweise zu Fall bringen könnte.
Die verspätete Geltendmachung der Einwendungen haben die Mieter auch zu vertreten, selbst wenn die Mitarbeiterin der Klägerin an dem vereinbarten Belegeinsichtstermin am 2. Februar 2021 nicht sämtliche gewünschten Unterlagen vorgelegt haben sollte. Denn die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Mieter noch weitere Unterlagen benötigen würden, um ihre Einwendungen zu begründen.
Bereits das Schreiben der Mieter vom 25. Januar 2022 zeige, dass die Beklagten auch ohne weitergehende Einsicht umfangreiche Einwendungen tätigen konnten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum dieser Vortrag den Beklagten erst am 25. Januar 2022 möglich war und nicht bereits im Dezember 2021.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 909 und in unserer Datenbank.


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