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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Duldungspflicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
Freilaufende Katzen des Nachbarn
02.09.2022 (GE 15/2022, S. 771) Ein Grundstückseigentümer kann auf Unterlassung von Beeinträchtigungen klagen, wenn etwa sein Grundstück gegen seinen Willen betreten wird – das gilt aber nicht für den „Besucher“. Dass der Nachbar seine Katze frei laufen lässt, die vor Grundstücksgrenzen keinen Halt macht, muss er jedenfalls grundsätzlich dulden.
Der Fall: Die Grundstückseigentümerin (Klägerin) machte Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch Katzen der beklagten Nachbarin geltend; in der Siedlung gab es mehrere Besitzer von „Freigängerkatzen“. Die Klägerin behauptete, die Katzen der Beklagten hinterließen auf ihrem Grundstück Verschmutzungen und würden auch durch ihr Haus wandern, wenn sie die Terrassentür zum Lüften offenlasse. Die Katzen hätten auch ihr Auto und eine Schutzhülle eines Gartenmöbels beschädigt.

Das Urteil: Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage ab. In einer allgemeinen Wohnsiedlung ergebe sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Duldungspflicht, weil das ständige Einsperren von Katzen nicht artgerecht sei. Dies gelte um so mehr, weil es sich bei den Parteien nicht um unmittelbare Nachbarn handele. Übliche Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen sind hinzunehmen, wenn nicht darüber hinausgehende konkrete Beeinträchtigungen dargelegt und bewiesen seien. Das sei hier nicht der Fall.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 794 und in unserer Datenbank.


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