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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung
Verweigerte Belegeinsicht
02.06.2022 (GE 9/2022, S. 449) Ein Mieter kann zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung Belegeinsicht nehmen. Wird ihm das verweigert, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht für zukünftige Betriebskostenvorauszahlungen zu, nicht jedoch für schon geleistete Zahlungen, auch wenn dies unter Vorbehalt erfolgte. Das gilt auch bei preisgebundenem Wohnraum.
Der Fall: Die Vermieterin einer preisgebundenen Wohnung legte Hauswartkosten um; mit den Hauswartsdienstleistungen beauftragt war eine demselben Konzern zugehörige GmbH. Der Mieter verlangte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen; nachdem ihm diese nach seiner Auffassung nur unzureichend gewährt worden war, verlangte er Rückzahlung der entsprechenden Vorschüsse und der unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlung. Das LG München hielt die Klage für derzeit unbegründet.

Die Beschlüsse: Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 bestätigte der BGH seine Rechtsprechung, dass der Mieter ausreichend geschützt sei, wenn er bei verweigerter Belegeinsicht zukünftige Vorschüsse zunächst zurückhalten könne. Im Übrigen sei er darauf zu verweisen, auf Belegeinsicht zu klagen. Das gelte auch für preisgebundenen Wohnraum, weil nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber diese Mieter als schutzbedürftiger angesehen habe als die Mieter von preisfreiem Wohnraum. Die Abweisung der Klage auf Rückerstattung als derzeit unbegründet müsse im Übrigen nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 466 und in unserer Datenbank. 


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