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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fehlgeschlagene Aufrechnung und Zurückbehaltung
Euro contra Rial
09.05.2022 (GE 8/2022, S. 392) Nach § 387 BGB können geschuldete Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie „gleichartig“ sind. Fehlt es an der Gleichartigkeit, kann eine erklärte Aufrechnung die Gegenforderung nicht zum Erlöschen bringen, aber im nachfolgenden Prozess immerhin ein Zurückbehaltungsrecht bewirken, so der BGH in einem Fall, in dem gegenüber einer auf Zahlung von Euro lautenden Forderung die Aufrechnung mit iranischen Riad erklärt worden war.
Der Fall: Nach beendetem Mietverhältnis über eine Gaststätte verlangt der Vermieter restliche Miete in Höhe von 113.734,50 €; der Mieter rechnet demgegenüber mit dem Rückzahlungsanspruch aus einer Kaution in Höhe von 7 Milliarden iranischer Rial mit einem Gegenwert von 190.000 € auf und verlangt Zahlung des verbleibenden Kautionsbetrages.

Die Entscheidung: Das OLG Köln gab der Zahlungsklage des Vermieters weitgehend statt und verurteilte den Kläger auf die vom Mieter erhobene Widerklage zur Zahlung von sieben Milliarden iranischen Rial nebst Zinsen. Auf die von ihm zugelassene Revision änderte der BGH die OLG-Entscheidung insoweit ab, als eine Verurteilung des Beklagten uneingeschränkt erfolgte. Zwar sei es richtig, dass eine Aufrechnungslage nicht vorliege, wenn gegenüber einer auf Deutsche Mark oder Euro lautenden Geldschuld – wie hier – mit einer in ausländischer Währung ausgedrückten Valutaschuld aufgerechnet werde. Allerdings könne die unter Hinweis auf eine erklärte Aufrechnung bei unstreitiger Klageforderung beantragte Klageabweisung konkludent die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB beinhalten, das nur zu einer Zug-um-Zug Verurteilung führen könne. Hiervon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, sodass insoweit eine Abänderung des OLG-Urteils erfolgen müsse.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 408 und in unserer Datenbank.


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