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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kosten des Wachdiensts sind in der Rigaer Straße sonstige Betriebskosten
„Hotspot der linksradikalen Szene“
12.11.2021 (GE 20/2021, S. 1232) Bei Wohnungen im Umfeld der als Hotspot der linksradikalen Szene bekannten Rigaer Straße in Berlin ist der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Hälfte der Kosten des Wachschutzes als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umzulegen.
Der Fall: Die Parteien streiten um die Umlagefähigkeit diverser Betriebskostenpositionen, u. a. um die Position Wachdienst, die mietvertraglich als Betriebskosten vereinbart wurden.

Das Urteil: Das AG Kreuzberg sprach dem Vermieter die Hälfte der Wachdienstkosten zu. Die Benennung dieser Position unter den sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag stelle keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB dar, „da gerade in der Rigaer Straße, die gerichtsbekannt ein Hotspot der linksradikalen Szene ist, mit der Beauftragung eines Wachdiensts durch den Eigentümer zu rechnen ist“.
Demzufolge hätten die Mieter bei der Sichtung des Mietvertrags ein besonderes Augenmerk auf diese Position richten und vor Mietvertragsabschluss bei der Vermieterin auch nachfragen können, in welcher Höhe diese Betriebskostenposition voraussichtlich zu Buche schlagen werde.
Bei der Frage, ob Kosten für die Beauftragung eines Wachdiensts als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, sei darauf abzustellen, ob die Beauftragung des Wachdiensts im Wesentlichen nur den Interessen des Vermieters in Form des Schutzes seines Eigentums oder aber den Interessen der Mieter in Form des Schutzes ihrer körperlichen Unversehrtheit und des Schutzes ihres Eigentums erfolge.
Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Rigaer Straße um einen Hotspot der linksradikalen Szene, die bekanntermaßen vor Angriffen auf Personen und schwerwiegenden Anschlägen auf das Eigentum der von ihnen als Gegner empfundenen Kapitalisten und Gentrifizierer nicht zurückschrecke. Mithin hätten sowohl die Beklagte als Vermieterin als auch die Kläger als Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe der linksradikalen Szene verhindert bzw. zumindest eingegrenzt werden. Damit sei auch die Kostenteilung gerechtfertigt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1270 und in unserer Datenbank.


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