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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Bei Berliner Räumung auch nach einem Monat kein schwerer Nachteil
Herausgabe von Sachen des Mieters
16.08.2021 (GE 14/2021, S. 861) Bei der Berliner Räumung bleibt zunächst die gesamte Habe des Mieters in der Wohnung, und dieser wird nur nach § 885 ZPO aus dem Besitz gesetzt. Wenn er nicht binnen eines Monats Herausgabe verlangt, kann der Vermieter die Sachen verwerten. Das bloße Herausgabeverlangen schließt das Verwertungsrecht aber aus.
Der Fall: Der Mieter hatte Herausgabe seiner Sachen verlangt und dazu auch eine Entscheidung des Amtsgerichts beantragt. Nachdem diese nach Ansicht des Mieters verzögert wurde, beantragte er eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht, da er eine Verwertung durch den Vermieter befürchtete.

Der Beschluss: Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da keine schweren Nachteile drohten. Solche schweren Nachteile seien vorliegend nicht erkennbar, denn allein aufgrund der von ihm gerügten verzögerten
Entscheidung des Amtsgerichts drohe aktuell nicht der Verlust seiner gesamten in der
Wohnung verbliebenen Habe, wenn eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht erlassen wird. Nach der Anforderung der Herausgabe seiner Sachen durch den Mieter sei eine Verwertung durch den Vermieter innerhalb der Monatsfrist des § 885a ZPO nicht mehr zu befürchten, sondern der Mieter müsste zunächst durch ein Angebot zur Abholung in Annahmeverzug gesetzt werden, bevor der Vermieter vernichten/verwerten könne.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 873 und in unserer Datenbank


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