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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Schadensersatz bei Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung
Eigenmächtiger Vermieter
09.03.2021 (GE 4/2021, S. 217) Dem Vermieter steht kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Räumungspflicht zu, wenn er den Mieter an der Beräumung gehindert hat.
Der Fall: Die Kläger (Vermieter) machen gegen den beklagten Mieter Schadensersatzansprüche geltend, weil der seiner Verpflichtung zur Beräumung von Wohnung und Freiflächen nicht nachgekommen sei, so dass 8 t Sperrmüll und Gerümpel für rund 4.600 € hätten entsorgt werden müssen. Laut Räumungsvergleich hätte der Beklagte die Mietsache zum Ende des Monats Mai geräumt herausgeben müssen. Die Kläger erteilten dem Beklagten am 27. Mai ein Betretungsverbot für das Grundstück ab dem 1. Juni und verschlossen Grundstück und Räume um 0.00 Uhr am 1. Juni. Die vom Beklagten mit weiteren Personen am 31. Mai begonnenen Räumungsarbeiten führten nicht zu einer vollständigen Räumung von Haus und Grundstück. Der Beklagte leistete für Mai keine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung für Mai und Erstattung der Entrümpelungskosten. Das AG hat bis auf die Nutzungsentschädigung die Klage abgewiesen.

Das Urteil: Der Mieter habe zwar seine Herausgabepflicht nicht erfüllt, und es liege auch kein Fall der Schlechterfüllung vor, weil nicht nur wenige Gegenstände des Beklagten zurückgeblieben waren. Den Klägern stehe aber trotzdem kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie den Beklagten an der Beräumung gehindert hätten. Die Nichterfüllung der mit dem gerichtlichen Vergleich titulierten Herausgabepflicht habe die Kläger nicht berechtigt, sich im Wege der Selbstjustiz in den Besitz der Mietsache zu bringen. Vielmehr hätten sie die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Titel betreiben müssen. Damit hätten die Kläger ihrerseits Pflichten verletzt und sich rechtswidrig in den Besitz der Mietsache gesetzt.
Das LG Potsdam hat durch Hinweisbeschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 S 94/20 - erklärt, die Berufung gegen die Entscheidung des AG zurückweisen zu wollen, worauf die Berufung zurückgenommen wurde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 252 und in unserer Datenbank.


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