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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Schlüsselrückgabe durch freiwillige Übergabe
Keine eilige Besitzeinräumung
08.01.2021 (GE 23/2020, S. 1534) Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes im einstweiligen Verfahren verlangen. Dies gilt auch, wenn die Schlüsselübergabe auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter gerufen hatte.
Der Fall: Die Pächterin hatte von der Verpächterin ein Restaurant in einem Flughafenhotel gepachtet. Im September fand ein Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Pächterin weigerte sich und rief die Polizei, die sie an ihren Anwalt verwies. Die Verpächterin ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Beamten die Pächterin zur Wahrung des Hausrechts der Verpächterin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Pächterin die Schlüssel der Verpächterin aus. Die Pächterin verlangte erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes, ihr wieder den Besitz einzuräumen.

Die Entscheidung: Die Pächterin habe den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Verpächterin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. Indem die Pächterin die Schlüssel willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt, auch wenn dies wohl ohne Aufforderung durch die Polizei nicht erfolgt wäre. Allerdings hätten die Beamten keinen solchen Druck ausgeübt, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung auszugehen sei. Dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Pächterin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1556 und in unserer Datenbank.


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