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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unzulässige Kündigung wegen beabsichtigter Umwandlung in Bauland
Wohnraummiete für Kleingartenpächter
06.01.2021 (GE 23/2020, S. 1532) Miet- oder Pachtverhältnisse können fristgerecht ohne Begründung gekündigt werden (§ 542 BGB); bei Wohnraum ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters erforderlich (§ 573 BGB). Die Abgrenzung richtet sich nach dem Vertragszweck. So kann nach Ansicht des LG Berlin ein Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück mit Haus zu Wohnzwecken die konkludente Vereinbarung von Wohnraummietrecht enthalten. Der Bewohner einer Laube in einer Kleingartenkolonie musste deshalb nicht räumen, weil die beabsichtigte Umwidmung des Flächennutzungsplans von einer Erholungsfläche in Bauland kein berechtigtes Kündigungsinteresse darstellt.
Der Fall: Die Pächter der Parzelle hatten vom Vorpächter das Haus übernommen, in dem dieser schon gewohnt hatte. Im Pachtvertrag mit dem Land Berlin hieß es, das Haus solle zu Wohnzwecken durch die Pächter genutzt werden, die auch zur An- und Abmeldung verpflichtet seien sowie zum Rückbau nach Beendigung des Vertrages. Nach Fortsetzung des Vertrages mit dem Sohn der verstorbenen Pächter kündigte das Land Berlin den Pachtvertrag, weil das Kleingartengelände zu Bauland werden sollte.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, das die Räumungsklage abgewiesen hatte. Hier seien bei Vertragsschluss die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse, zumindest im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit, konkludent vereinbart worden. Bei Vertragsschluss sei das Haus vom Vorpächter schon als Wohnhaus benutzt worden; eine solche Nutzung sei auch für die Pächter nach dem Vertrag vorgesehen, die auch zur An- und Abmeldung verpflichtet gewesen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vertrag mit Wohnraumnutzung im gegenseitigen Einvernehmen über 50 Jahre ungekündigt bestanden habe. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung habe der Kläger nicht dargelegt, denn die beabsichtigte Umwidmung zu Bauland reiche nicht, um das Wohnraummietverhältnis zu beenden, zumal diese Umwidmung gerade die Anpassung an den jetzigen Zustand darstelle.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1565 und in unserer Datenbank. 


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