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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Vermieter ausgesperrt: Kündigung gerechtfertigt
Nutzung nur gestattet
07.10.2020 (GE 17/2020, S. 1095) Der Mieter hat an der Mietsache ein ausschließliches Gebrauchsrecht; der Vermieter hat nur bei berechtigtem Interesse ein Zutrittsrecht. Für eine bloße Nutzungsgestattung gilt das nicht: Wird der Vermieter „ausgesperrt“, kann gekündigt werden.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, dass die im Einzelnen aufgezählten Räume vermietet würden; als sonstige Vereinbarung war angegeben, dass das Betreten der Dachterrasse auf eigene Gefahr geschehe. In einem späteren gerichtlichen Vergleich wurde dem Mieter ausdrücklich der Zugang zur Dachterrasse gewährt. Später entstand Streit über das Ausmaß der Nutzung der Dachterrasse, in dessen Verlauf der Mieter den Zugang verschloss und sämtliche Schlüssel an sich nahm. Nach einer erfolglosen Abmahnung der Vermieterin ließ sie durch ihren Anwalt wegen vertragswidriger Nutzung das Mietverhältnis kündigen; der Anwalt des Beklagten wies die Kündigung mangels Beifügung einer Vollmacht zurück.

Das Urteil: Das AG Bremen gab der Räumungsklage statt. Die Zurückweisung der Kündigung sei unwirksam, weil der Zugang von der Gegenseite bestritten worden und ein Zugangsnachweis nicht zur Akte gereicht worden sei. Es liege ein Kündigungsgrund nach § 573 BGB vor, da der Mieter hier eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Die bloße Gestattung der Nutzung der Dachterrasse sei frei widerruflich gewesen, woran sich auch durch den vorangegangenen gerichtlichen Vergleich nichts geändert habe. Das Verschließen der Dachterrasse durch den Mieter, der noch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht habe, dass er die Dachterrasse als „seine“ ansehe, sei eine schuldhafte Pflichtverletzung.

Anmerkung der Redaktion: Dass Mieter den Zugang von Kündigung/Mieterhöhung bestreiten, der dann später nicht nachgewiesen werden kann, passiert häufig. Für den umgekehrten Fall, dass der Mieter eine Kündigung mangels Beifügung einer Vollmacht zurückweist und der Vermieter den Erhalt dieses Schreibens bestreitet, ist das Urteil des AG Bremen ein seltener Ausnahmefall. Wer eine einseitige Erklärung durch einen Bevollmächtigten erhält, sollte sich bei der Zurückweisung darauf einstellen, notfalls den Zugang nachweisen zu können.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1119 und in unserer Datenbank.


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