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Streitwert für Klage auf Löschung im Grundbuch
10 % des Verkehrswerts
24.01.2020 (GE 23/2019, S. 1539) Der Streitwert für die Klage auf Löschungsbewilligung einer erloschenen Vormerkung ist mit 10 % des Verkehrswerts des Grundstücks zu schätzen.
Der Fall: Der Beklagte stellte diverse Anträge, die der Sache nach jedoch insgesamt nur einmal auf die lastenfreie Rückübertragung von Grundstücken in ihrem Zustand vor schädigenden Handlungen (Zwangsversteigerungsverfahren) gerichtet waren.

Aus den Gründen: Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen. Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein. Vorliegend schätzt der BGH, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr bestand, den Wert auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1571 und in unserer Datenbank.


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