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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Insolvenzverwalter patzt: Unvollständige Räumung als Masseverbindlichkeit
Fundamente im Boden gelassen
18.11.2019 (GE 19/2019, S. 1209) Nach § 539 Abs. 2 BGB darf der Mieter von ihm angebrachte Einrichtungen an der Mietsache entfernen. Nach § 546 Abs. 1 BGB kann der Vermieter Rückgabe in vertragsgemäßem, also auch geräumtem Zustand verlangen. Diese Verpflichtung des Mieters entsteht bereits bei Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt und ist im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Mieters lediglich eine Insolvenzforderung. Hat der Insolvenzverwalter aber nach Verfahrenseröffnung nur einen Teil der eingebrachten Sachen geräumt, stellt sich die Räumungspflicht nunmehr allerdings als Masseverbindlichkeit dar, die vorab aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist.
Der Fall: Die Mieterin hatte auf dem von der Klägerin gemieteten Grundstück eine Leichtbaumetallhalle mit Fundamenten in einer Größe von 25 m x 66 m errichtet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mieterin entfernte der beklagte Insolvenzverwalter die Metallhalle, beließ jedoch die Fundamente im Erdboden. Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten u. a. Entfernung der Fundamente und Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung: Auf die Berufung der Klägerin gab das Kammergericht der Klage teilweise statt. Mache der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters
von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so sei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den
Zustand des Mietgegenstandes durch eigene Handlungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert und einen vertragswidrigen Zustand verursacht habe.
Wegen der unvollständigen Räumung könne die Klägerin auch eine Nutzungsentschädigung verlangen. Zwar sei die Rückgabeverpflichtung unter Umständen auch dann erfüllt, wenn nur einzelne Gegenstände zurückgelassen worden seien. Wenn jedoch – wie hier – zur Entfernung der zurückgebliebenen Fundamente schweres Gerät eingesetzt werden müsse, könne eine Rückgabe nicht angenommen werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1238 und in unserer Datenbank.


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