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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Inkassodienstleister: Unwirksames Erfolgshonorar
Tätigkeit im Rahmen von angeblichen Verstößen gegen die Mietpreisbremse
04.10.2019 (GE 17/2019, S. 1076) Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. Mietpreisbremse, stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat, aber – gemessen an dem Inhalt seines ersten Rügeschreibens gegenüber dem Vermieter – die in diesem Schreiben aufgeführten Ansprüche nicht oder nicht vollständig durchsetzen konnte.
Der Fall: Ein Inkassodienstleister (Klägerin)hatte sich vom Mieter dessen vermeintliche Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse abtreten lassen. Gemäß ihrer AGB beansprucht die Klägerin für ihr Tätigwerden eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der „ersparten Jahresmiete“ zuzüglich der „einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ zustehenden Vergütung. Weiter hieß es in den AGB: „Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.“ Das AG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass bereits die Abtretung der Ansprüche an den Inkassodienstleister nichtig war. Das LG fand darüber hinaus noch andere Gründe, um die Berufung des Inkassodienstleisters zurückzuweisen.

Der Beschluss: Bei gebotener kundenfreundlichster Auslegung ihrer AGB habe die Klägerin mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart. Der für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg sei aber nicht eingetreten. Bei kundenfreundlichster Auslegung könne die Vereinbarung zumindest so verstanden werden, dass der Klägerin Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen sollten, was die Auslegung einschließt, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Mieter führe.
Ob ein vollständiger Erfolg der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten eingetreten sei, lasse sich durch einen Vergleich mit der mit dem Vermieter durch Vereinbarung getroffenen Regelung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einerseits und den im ersten Rügeschreiben der Klägerin behaupteten Ansprüchen andererseits ermitteln.
Gemessen daran seien die Bemühungen der Klägerin bislang in keiner Weise erfolgreich gewesen. Sie habe in ihrem Rügeschreiben eine preisrechtlich zulässige Miete von 1.186,49 € geltend gemacht, vorgerichtlich habe man sich hingegen auf eine um 255,51 € höhere zulässige Miete von 1.442 € geeinigt. Allein durch diese Differenz zu Lasten des Mieters seien die Bemühungen der Klägerin nicht erfolgreich gewesen.
Hinzu komme, dass besagte Vereinbarung gar nicht mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen beklagten Vermieter, sondern mit einem Herrn X zustande gekommen sei. Gegenüber dem beklagten Vermieter der Wohnung seien die Bemühungen der Klägerin zur „Mietsenkung“ stattdessen bislang vollständig erfolglos geblieben, denn der habe sich weder im Vereinbarungswege zur Vertragsänderung bereit gefunden noch sei er erfolgreich im Klagewege in Anspruch genommen worden. Stattdessen habe der Beklagte Ansprüche der Klägerin wegen fehlender Passivlegitimation zurückgewiesen.
Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob ein mit einem Inkassodienstleister vereinbartes Erfolgshonorar dem Grunde nach überhaupt erstattungsfähig sei und ebenso, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung für ein über einen Algorithmus erzeugtes Standardschreiben nicht viel zu hoch sei und allenfalls Gebühren für ein „einfaches Schreiben“ in Ansatz gebracht werden könnten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1113 und in unserer Datenbank.


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