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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Zu eng gebauter Tiefgaragenstellplatz stellt einen Mangel dar
Nutzung nur von hinten durch die Brust
02.10.2019 (GE 17/2019, S. 1075) Ein zusammen mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung mitgekaufter enger Tiefgaragenstellplatz, der einem Durchschnittsfahrer mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug das Einparken in unzumutbarer Weise erschwert oder unmöglich macht, stellt einen Mangel dar.
Der Fall: Der Kläger hatte von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 € gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 m und war damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.

Das Urteil: Das OLG Braunschweig bejahte einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes. Vorliegend fehle die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie z. B. Preis und Lage, gehöre hier dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.
Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm, so das OLG, aber nicht zumutbar.
Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der landesrechtlichen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Das OLG hielt eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen, denn der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.

OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 U 62/18


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