Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Nebenintervention nach Klageabweisung gegen den störenden Nachbarn: Berufung durch den Mieter
Blinkende Werbetafel beeinträchtigte Mitarbeiter des Gewerbemieters
18.09.2019 (GE 16/2019, S. 1004) Wenn die Klage des Vermieters gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks wegen Immissionsbeeinträchtigungen abgewiesen worden ist, kann der nach Streitverkündung beigetretene Mieter mit Zustimmung des Vermieters Berufung einlegen, allerdings nur dann, wenn sein Beitritt wirksam i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO (Wortlaut nebenstehend) war. Mit dem hierfür erforderlichen rechtlichen Interesse befasst sich die Entscheidung des OLG Rostock.
Der Fall: Die beklagte Grundstücksnachbarin hatte auf dem Flachdach ihres Hauses eine 24,51 m2 große – und damit etwa 4 m2 größere als baurechtlich genehmigt worden war – LED-Werbetafel in Metallrahmenkonstruktion mit Wechsellicht angebracht.
Weil die Mitarbeiter der streitverkündeten Mieterin gesundheitliche Schädigungen und Beeinträchtigungen ihrer Konzentrationsfähigkeit durch das intensive Wechsellicht geltend gemacht hatten, minderte die Mieterin die Miete.
Die Vermieterin erhob daraufhin Klage gegen die Grundstücksnachbarin auf Unterlassung, Ersatz des Mietausfalls und Feststellung der Ersatzpflicht für den weiteren Mietausfall und verkündete der Mieterin den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Vermieterin erst nach Erlass des klageabweisenden Urteils erster Instanz bei und legte für die Vermieterin, die keine Anträge gestellt hatte, Berufung ein.

Die Entscheidung: Das OLG Rostock verwarf die Berufung der Mieterin als unzulässig, weil ein rechtliches Interesse daran, dass die Klägerin in dem mit der Beklagten geführten Rechtsstreit obsiege, nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Zwar sei der Begriff des rechtlichen Interesses i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit auszulegen; ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse sei jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen der Hauptpartei und dem Nebenintervenienten, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirke. Allerdings dürfe die aus § 68 ZPO (Wortlaut nebenstehend) folgende Bindungswirkung nie zu Lasten der unterstützten Partei eintreten, was hier aber der Fall wäre, wenn die Klägerin im Falle des Obsiegens die von der Nebenintervenientin wegen vermeintlicher Mängel vorgenommene Minderung nunmehr zu akzeptieren hätte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1035 und in unserer Datenbank.


Links: