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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Auch kranker Mieter kann Wohnung nicht fristlos kündigen
Nach Umzug wegen Demenz
09.09.2019 (GE 15/2019, S. 946) Dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes (hier: Demenzerkrankung, die den Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig gemacht hat) seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung, so das Landgericht Berlin, das damit eine Entscheidung des AG Charlottenburg (GE 2018, 1530) bestätigte.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) fordern nach Mietende Kaution zurück. Sie hatten durch ihre Betreuerin fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim mussten. Bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses durch die fristgerechte Kündigung waren, weil die Kläger sich aufgrund der fristlosen Kündigung nicht mehr zur Zahlung verpflichtet fühlten, Mietrückstände aufgelaufen, welche die Beklagten gegen die Mietkaution aufrechneten. Das Amtsgericht wies die Rückzahlungsklage ab. Die Berufung der Kläger dagegen blieb erfolglos.

Das Urteil: Das Amtsgericht habe die Kautionsrückzahlungsklage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gehabt. Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Wohnung nicht mehr nutzen konnten, genüge nicht, denn das liege allein in ihrer Risikosphäre. Dies werde durch den Rechtsgedanken des § 537 Abs. 1 Satz BGB getragen, wonach der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache trage, unabhängig vom Grund, aus dem er die Wohnung nicht mehr benötige.
Der Mieter könne eine außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB nur auf Umstände stützen, die in der Person oder im Risikobereich des Vermieters begründet seien. Der Gesetzgeber habe seit der Mietrechtsreform 2001 die Kündigungsfrist für den Mieter durchgehend auf drei Monate begrenzt. Auch nach Treu und Glauben sei eine solche Frist angemessen. Eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme auch nicht in Betracht.
Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als sie die Nutzung der Wohnung einstellten, hätten kündigen können.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 969 und in unserer Datenbank.


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