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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


0,4 Stellplätze pro Wohnung nicht wohnwerterhöhend
Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe
06.09.2019 (GE 15/2019, S. 970) Elf Stellplätze für 28 Wohnungen reichen nicht, um das wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ des Berliner Mietspiegels zu erfüllen; der Mieter muss das Angebot auch tatsächlich annehmen können.
Der Fall: Der Vermieter verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung, was der Mieter ablehnte. Der Vermieter trug im Prozess u. a. vor, es bestünde ein von ihm zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot. Im Innenhof befänden sich elf überdachte Pkw-Abstellplätze. Ein ab 1. Februar 2017 neu zu vermietender Parkplatz sei im November 2016 durch Aushang am „Schwarzen Brett“ angeboten worden, für den sich zwei Mietparteien gemeldet hätten, zu denen der Beklagte nicht gehört habe. Kürzlich sei wieder ein Stellplatz frei- und neu vermietet worden. Der Beklagte trug u. a. vor, es gäbe 28 Mieter und fünf Stellplätze. Das AG verurteilte zur teilweisen Zustimmung.

Das Urteil: Das von dem Mieter geltend gemachte wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ sei nicht erfüllt. Zwar lasse der Wortlaut dieses Merkmals nicht eindeutig erkennen, ob es nur dann erfüllt sein könne, wenn dem betreffenden Mieter tatsächlich ein Pkw-Stellplatz angeboten werde. Die Verwendung der Formulierung „Angebot“ spreche aber dafür, dass für jeden interessierten Mieter auch ein Stellplatz zur Verfügung stehen müsse, denn ein Angebot erzeuge die Vorstellung, dass man dieses lediglich noch annehmen müsse (so auch LG Berlin, 67 S 150/18, GE 2018, 1458). Dazu müsse das Stellplatzkontingent jedenfalls so groß sein, dass allen interessierten Mietern jedenfalls pro Wohneinheit ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht Folge leisten würde, sei auch das vom Vermieter behauptete Angebot von elf Stellplätzen für 28 Wohneinheiten jedenfalls nicht ausreichend dimensioniert. Das Landgericht (67 S 375/16, GE 2017, 595) habe in Bezug auf das Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum“ entschieden, dass die Kapazität des Fahrradabstellraumes im Verhältnis zu Mietparteien und damit den potentiellen Nutzern so dimensioniert sein müsse, dass noch von einer tatsächlichen Wirkung auf den Wohnwert ausgegangen werden könne. Diese Auslegung des Landgerichts zum ähnlichen Merkmal des Fahrradabstellraums, der das Gericht folge, sei jedenfalls auf das hier relevante Merkmal bezüglich der Pkw-Stellplätze zu übertragen. Die vorliegend bestehende Kapazität von nur einem Pkw-Stellplatz für jeweils 2,5 Wohnungen sei danach nicht ausreichend, um bereits eine Wohnwerterhöhung bewirken zu können.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 970 und in unserer Datenbank.


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