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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Zahlungsklage des Heimbetreibers vor den Zivilgerichten
Kostenübernahme des JobCenters
16.08.2019 (GE 14/2019, S. 890) Ob ein Vermieter aus der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers einen einklagbaren Anspruch hat und welcher Rechtsweg eröffnet ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Kammergericht meint, es handele sich um eine privatrechtliche Selbstverpflichtung, für die der ordentliche Rechtsweg gegeben sei.
Der Fall: Der Betreiber eines Obdachlosenheims klagte vom JobCenter knapp 30.000 € für Unterkunft und Heizung für Hilfeempfänger ein und berief sich auf eine Kostenübernahmeerklärung. Das Landgericht Berlin verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht; die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich.

Die Beschlüsse: Mit ausführlichem Hinweisbeschluss begründete das Kammergericht seine Auffassung, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die Kostenübernahmeerklärung sei auch eine privatrechtliche Selbstverpflichtung gegenüber dem Heimbetreiber, denn die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts werde der Interessenlage nicht gerecht. Private Betreiber von Beherbergungsbetrieben seien nur gegen Zahlung einer Vergütung zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen bereit, wozu die Hilfeempfänger aus eigener Kraft nicht in der Lage seien. Für das JobCenter sei also erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebes in seine Kostenübernahme die entscheidende Voraussetzung für die Annahme des Hilfeempfängers in der Unterkunft sei. Der Zusatz in der Kostenübernahmeerklärung, dass durch sie kein Vertragsverhältnis mit dem Wohnungsgeber begründet werde, ändere daran nichts; damit werde nur klargestellt, dass die Kostenübernahme vom tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers abhängig sei. Alsdann hob das Kammergericht den Verweisungsbeschluss auf und ließ die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu.

Anmerkung der Redaktion: Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Klage aus einer Kostenübernahmeerklärung zur Heilung einer fristlosen Kündigung nach § 569 BGB den Zivilrechtsweg für gegeben angenommen (GE 1994, 407).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 917 und in unserer Datenbank.


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