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Grundbuchberichtigung nach Änderung der Geschlechtszugehörigkeit: So wird es gemacht
Wenn aus Fridolin Frieda wird …
31.07.2019 (GE 13/2019, S. 831) Nach Berichtigung des Vornamens eines Eigentümers im Grundbuch infolge Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ist das alte Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt zu eröffnen, so der BGH.
Der Fall: Die Eigentümerin einer Teileigentumseinheit ist noch mit ihrem früheren männlichen Vornamen in Abteilung I lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen. Sie hat beim Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt und hierzu einen Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie nunmehr als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig einen weiblichen Vornamen trägt. Das Grundbuchamt hat in Abteilung I Spalte 2 zu Nr. 2 des Grundbuchs gebucht, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den neuen Vornamen trägt. Hiergegen hat die Eigentümerin Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts mit ihrem neuen Namen als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne die Namensänderung zu erwähnen. Sie beruft sich hierbei auf § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz, wonach der oder die früheren Vornamen ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, besondere Gründe des öffentlichen Interesses erfordern dies oder ein rechtliches Interesse wird glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung: Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der BGH das Grundbuchamt anweist, in entsprechender Anwendung des § 28 GBV das bisherige Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt zu eröffnen, in dem nur der aktuelle (neue) Name der Eigentümerin verlautbart ist. Das Offenbarungsverbot rechtfertige die Anlegung eines neuen Grundbuchblattes. Allerdings müsse auch bei einer Namensänderung aufgrund des Transsexuellengesetzes im alten Grundbuchblatt der Namenswechsel und dessen Grundlage eingetragen werden, bevor dieses Grundbuchblatt geschlossen wird. Das neue Grundbuchblatt müsse hingegen nur die aktuellen Daten enthalten. Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt sei nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse an den früheren Eintragungen und an der damit verbundenen Offenbarung der Namensänderung darlegen können. Dies seien z. B. Gläubiger des Eigentümers, die in den Grundbesitz aufgrund eines Titels vollstrecken wollen, der den Eigentümer (Schuldner) noch mit dem früheren Namen bezeichnet.

Anmerkung: Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot des Transsexuellengesetzes im Grundbuchrecht Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass eine einmal erfolgte Eintragung nicht aus dem Grundbuch entfernt werden kann. Unrichtig gewordene Eintragungen dürfen nur gerötet bzw. gestrichen werden. Die Publizitätsfunktion des Grundbuchs bezieht sich auch auf nicht mehr aktuelle Eintragungen. Der vom BGH beschrittene Weg über die Anlegung eines neuen Grundbuchs nach erfolgter Namensberichtigung in Verbindung mit der beschränkten Möglichkeit der Einsichtnahme in das geschlossene Grundbuch stellt auf Basis des aktuellen Grundbuchrechts die einzige Möglichkeit eines Interessenausgleichs dar.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 846 und in unserer Datenbank.
Autor: Dr. Egbert Kümmel


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