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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Werte: Kombination von Nichtzulassungsbeschwerde mit einer nur teilweise zugelassenen Revision
Rechtsmittel zum BGH
25.07.2019 (GE 13/2019, S. 826) Eine Revision ist nur möglich, wenn sie entweder das Berufungsgericht im Urteil oder das Revisionsgericht über eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Bis – vorläufig – einschließlich 31. Dezember 2019 (die Ablauffrist ist bereits mehrmals verlängert worden) ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 20.000 € übersteigt. Im Falle der Kombination beider Rechtsbehelfe – nur teilweise zugelassene Revision plus Nichtzulassungsbeschwerde – muss die Beschwer zusammengerechnet werden und 20.000 € übersteigen.
Der Fall: Auf einer Eigentümerversammlung am 14. November 2016 wurde zu TOP 3 der Wirtschaftsplan 2017 und seine Fortgeltung bis zur erneuten Beschlussfassung beschlossen. Zu TOP 5.2 wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt, die Erneuerung der Wohnungseingangstür des Klägers für 2.986,90 € und die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Zu TOP 5.5 wurde der Einbau von Rückstauklappen und zu TOP 5.6 die ersatzlose Entfernung eines Fanggitters im Lichtschacht jeweils einstimmig beschlossen.
Das AG hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil lediglich beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 5.5 und 5.6 sowie hinsichtlich seines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrags auf Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür erreichen.

Die Entscheidung: Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, was nach § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch erforderlich ist. Hier liegt ein doppeltes Rechtsmittel vor, nämlich einmal eine beschränkt zugelassene Revision und daneben eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen. Beide Werte sind zusammenzurechnen, übersteigen hier jedoch nicht die erforderlichen 20.000 €. Aus seiner Sicht berechnet der Beschwerdeführer die Beschwer wie folgt:
a) Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans 2017 mit 71.269,31 € ergibt eine Beschwer von 14.253,86 €
b) Der Leistungsantrag betreffend die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür ergibt volle 2.986,90 €.
c) Hinsichtlich TOP 5.5 und 5.6 ergibt sich eine Beschwer von 3.000 € bzw. 2.500 €.
Der BGH hält dem Folgendes entgegen:
Zu a) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage bemisst sich die Beschwer regelmäßig nach dem Anteil des Klägers, also nach den auf ihn entfallenden jährlichen Hausgeldzahlungen. Abgesehen davon wendet sich der Kläger auch nicht gegen sämtliche Positionen im Wirtschaftsplan.
Zu b) Für die Anfechtung von Beschlüssen über bauliche Maßnahmen richtet sich die Beschwer nur nach dem Anteil des Klägers an den für diese Maßnahme entfallenden Kosten, was gleichermaßen für den Leistungsantrag auf Instandsetzung gilt.
Zu c) Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass für die Rückstauklappen und die Erneuerung des Fanggitters mehr als die von dem LG hierfür angesetzten 1.000 € bzw. 276 € anfallen, wird die erforderliche Beschwer nicht erreicht.
Der BGH stellt mehrere Eventualberechnungen an, die aber maximal lediglich eine Summe von 17.753,86 € bei allergünstigster Berechnung ergeben würden.
Der BGH setzt schließlich den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gleichwohl (nur) auf 2.131,45 € fest und berechnet dies im Einzelnen nach den Regelungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung.

Anmerkung: Bemerkenswert ist das übergroße Auseinanderklaffen des letztlich festgesetzten Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens mit 2.131,45 € mit dem Nichterreichen der Wertgrenze der 20.000 € für die Nichtzulassungsbeschwerde. Immerhin wird klargestellt, dass bei einer Kombination der Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Teilzulassung der Revision durch das LG der Wert der jeweiligen Beschwer zusammenzurechnen sind, um auf über 20.000 € zu kommen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 849 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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