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Keine Lizenzgebühr für GEMA und VG Media
Fernsehgeräte mit Antenne im Hotel
07.01.2019 (GE 23/2018, S. 1493) Stattet ein Hotel seine Zimmer mit Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen aus, können Verwertungsgesellschaften dafür keine Lizenzgebühren verlangen.
Die Beschlüsse: Der BGH wies darauf hin, dass die zugelassene Revision zurückzuweisen sei, da die Frage mit Urteil vom 17. Dezember 2015 „Königshof“ schon entschieden sei. Das bloße Bereitstellen einer Einrichtung sei keine Wiedergabe. Die GEMA nahm die Revision trotzdem nicht zurück. Im Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juli 2018 verwarf der BGH auch das Argument, es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn Hotels bei Kabelweiterleitung von Programmen Vergütungen zahlen müssten und der Beklagte vorliegend nicht. Die Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass der EuGH im bloßen Bereitstellen von Einrichtungen keine Wiedergabe sehe, so der BGH.

Anmerkung der Redaktion: Wir haben wiederholt (zuletzt GE 2018, 664) über die Lizenzforderungen von GEMA und VG Media berichtet. Nach BGH ist die Weiterleitung von Fernsehprogrammen in einer WEG nicht vergütungspflichtig (GE 2015, 1589 „Ramses“). Das Gleiche gilt für Wartezimmer in Arztpraxen (GE 2016, 522), anders aber bei Radiogeräten im Patientenzimmer eines Krankenhauses (NJW-RR 2018, 877). Wer einen langfristigen Lizenzvertrag abgeschlossen hat, obwohl er keine Vergütung schuldet, kann wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Vertrag kündigen (BGH, GE 2015, 522).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1526 und in unserer Datenbank.


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