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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Beschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jahresmiete
Herausgabe eines Wohnhauses
19.12.2018 (GE 22/2018, S. 1432) Der Wert für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof muss 20.000 € übersteigen. Dieser Wert wird jedoch oft nicht erreicht, wenn der zur Räumung verurteilte Beklagte ein Mietverhältnis mit geringer Miete behauptet. Bei Mietverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, ist vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete auszugehen.
Der Fall: Die Beklagte war zur Räumung des von ihr bewohnten Hauses verurteilt worden; das Amtsgericht hatte einen Herausgabeanspruch der Klägerin aus Eigentum bejaht, weil es der Bekl. nicht gelungen sei, ihre Behauptung zu beweisen, sie sei deshalb zum Besitz der Wohnräume berechtigt, weil sie mit der früheren Eigentümerin, ihrer Mutter, einen Mietvertrag über 50 Jahre geschlossen und die Miete von 80.000 € im Voraus bar bezahlt habe. Nachdem das Landgericht die Berufung zurückgewiesen hatte, legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Wert von 20.000 € nicht erreicht sei. Nach der Behauptung der Beklagten liege ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vor, bei dem der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Miete maßgeblich sei, was schon aus § 575 BGB folge. Ein Zeitmietvertrag über 50 Jahre liege nicht vor, denn es fehle an dem Befristungsgrund. Darüber hinaus folge aus § 550 BGB, dass es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handele, da der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen sei.
Bei einer Gesamtmiete von 80.000 € für 50 Jahre ergebe sich damit nur eine Jahresmiete von 1.600 €.

Anmerkung der Redaktion: Wenn die Herausgabeklage abgewiesen worden wäre, hätte sich die Beschwer für die Klägerin nach dem Wert des Hausgrundstücks gerichtet. Der Gebührenstreitwert (Herausgabeklage aus Eigentum und Einwendung des Beklagten, es bestehe ein Mietverhältnis) ist vom V. Senat des BGH auf den Jahreswert der Nutzung festgesetzt worden (GE 2016, 1209); ähnlich auch das Kammergericht (GE 2018, 191).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1457 und in unserer Datenbank.


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