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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fristlose Kündigung vor Übergabe der Mieträume
Mieter beleidigte Mitarbeiter des Vermieters in nicht hinnehmbarer Weise
21.03.2018 (GE 04/2018, S. 231) Wenn der Mieter vor Übergabe der Wohnung ein Verhalten an den Tag legt, das einen wichtigen Grund zur Vertragsbeendigung darstellt, kann der Vermieter die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sofort aussprechen, und zwar schon vor Übergabe der Wohnung, so das Amtsgericht Lichtenberg in einem begrüßenswert klaren Urteil.
Der Fall: Der – obdachlose – Verfügungskläger, der die Voraussetzungen für die Vermittlung einer Wohnung im sog. geschützten Marktsegment durch das zuständige Sozialamt erfüllt (s. Kästchen), schloss am 8. September 2017 mit der Verfügungsbeklagten einen Mietvertrag ab, dessen Beginn für den 16. September 2017 vorgesehen war. Nach Unterzeichnung des Vertrages bat der Verfügungskläger um sofortige Übergabe der Schlüssel; dies lehnte die Verfügungsbeklagte aus organisatorischen Gründen ab und kündigte die Schlüsselübergabe für den 11. September 2017 an; daraufhin kam es zu verbalen Ausfällen und Tätlichkeiten des Verfügungsklägers. Als er am 11. September erschien, teilte die Verfügungsbeklagte ihm mit, dass sie nicht mehr an dem Mietvertrag festhalten wolle; die Entgegennahme der schriftlichen fristlosen Kündigung lehnte der Verfügungskläger ab. Auf seinen Antrag vom 27. September 2017 erließ das AG Lichtenberg eine einstweilige Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, ihm den Besitz an der angemieteten Wohnung unter Übergabe sämtlicher Schlüssel einzuräumen.

Das Urteil: Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hob das AG Lichtenberg die einstweilige Verfügung auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück. Die Verfügungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger ihre Mitarbeiter am 8. September 2017 in nicht hinnehmbarer Weise beleidigt und zudem ein Verhalten gezeigt habe, das die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht habe. Die Kündigung sei deshalb schon vor Übergabe der Mieträume möglich gewesen, wobei der Verfügungskläger sich auf einen fehlenden Zugang der Kündigung nicht berufen könne, weil er die Annahme des Kündigungsschreibens treuwidrig verweigert habe.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2018, Seite 265 und in unserer Datenbank.


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