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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Minderung muss durchgeführt werden
Keine Rückforderung
27.05.2016 (GE 09/2016, S. 563) Die Ankündigung einer Mietminderung reicht, wenn der Mieter gleichwohl die volle Miete zahlt, nicht aus, um überzahlte Miete zurückzufordern.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) haben Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückzahlung angeblich überzahlter Miete gestellt, nachdem sie wegen vorhandener Mängel eine Minderung angekündigt, aber nicht umgesetzt haben.

Der Beschluss: Das AG wies den Prozesskostenhilfeantrag ab, weil eine lediglich angekündigte Minderung keinen Vorbehalt in Bezug auf die künftig trotzdem in voller Höhe gezahlte Miete enthalte. Die sofortige Beschwerde der Mieter wurde mit Verweis auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts vom Landgericht Berlin zurückgewiesen.


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