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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Lärmbelästigung durch eigene Leitungen
Geräusche von laufendem Wasser und Badezimmerarmaturen sind kein Mangel
11.01.2015 (GE 24/2014, S. 1617) Sind im Schlafzimmer einer Wohnung Geräusche von laufendem Wasser sowie von der Betätigung der Badezimmerarmaturen deutlich zu hören, stellt das keinen Mangel der Mietsache dar, den der Vermieter zu beseitigen hätte.
DER FALL: Der Mieter der von der Beklagten am 1. Januar 2012 gemieteten Wohnung in Berlin-Spandau klagte u. a. auf Isolierung der in der Wohnung vorhandenen Trennwand gegen Geräusche, die bei laufendem Wasser und Betätigung der Armaturen aus dem neben dem Schlafzimmer liegenden Badezimmer entstanden, auf Rückzahlung der insoweit wegen des Mangels geminderten Miete sowie auf Feststellung der weiteren Minderungsberechtigung wegen dieses Mangels.


DAS URTEIL: Das AG Spandau wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Zwar habe der Sachverständige eine Überschreitung der DIN Norm 4109 1989-11 mit der Ergänzung 1992-08 festgestellt. Diese Norm sei aber für die Frage der Isolierung der Wände innerhalb der Wohnung nicht anwendbar. Ihre Anwendbarkeit ergebe sich auch nicht aus der Heranziehung des Beiblatts 2 zur DIN 4109, das den Anwendbarkeitsbereich der DIN 4109 erweitere, weil das Beiblatt keine zwingende Norm sei. Für eine analoge Anwendung der DIN 4109 auf Innenbereiche fehle eine planwidrige Regelungslücke, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Normgeber gerade den Schallschutz im Innenbereich habe zwingend regeln wollen.


ANMERKUNG: Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen(BGH,Urteilvom5.Juni2013-VIII ZR 287/12 -, GE 2013, 938). Ohne eine dahin gehende besondere vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften erhöhten Schallschutz (BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09 -, WuM 2010, 482 = GE 2010, 1110). Wann das Gebäude errichtet worden ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Sofern die DIN-Norm 4109 anwendbar sein sollte, gilt sie zwar nicht für den Schallschutz gegenüber Geräuschen in dem Innenbereich einer Wohnung. Aber die Heranziehung dieser Werte zum Vergleich erscheint auch für die verschiedenen Räume innerhalb derselben Wohnung sinnvoll, weil die Angaben in der Tabelle 4 der DIN 4109 jene Werte markieren, welche vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen (so auch LG Berlin, Urteil vom 29. März 2004, 67 S 267/03, GE 2004, 1028). Wenn durch die sachgemäße Benutzung fast aller Sanitärgegenstände in dem Bad der Wohnung es zu akustischen Beeinträchtigungen im angrenzenden Schlafzimmer kommt, ist die Schalldämmung unzureichend. Der Mieter kann eine zureichende Schalldämmung verlangen, wenn er bei Abschluss des Mietvertrages die Einhaltung der DIN-Norm 4109 für das errichtete Gebäude erwarten konnte.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1659 und in unserer Datenbank)
Autor: Harald Kinne


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