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Verlängerter Schutz vor Räumung bei drohenden Gesundheitsgefahren
Leben schlägt Eigentum
08.02.2024 (GE 3/2024, S. 121) Das Bundesverfassungsgericht hatte eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung einer Räumungsvollstreckung nach einem Suizidversuch erlassen (GE 2023, 949). Nun entschied Karlsruhe auch in der Hauptsache: Mache der Mieter für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, und entscheide ein Gericht ohne das erforderliche Sachverständigengutachten darüber, sei das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt.
Der Fall: Die Mieterin war wegen Fehlverhaltens ihres Sohns rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden; die Zwangsvollstreckung wurde für drei Monate eingestellt. Das Beschwerdegericht hatte, auch aus prozessualen Gründen, eine Verlängerung abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für begründet und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück.

Der Beschluss: Das Bundesverfassungsgericht verwies erneut darauf, dass die Gerichte die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen hätten. Die drohende schwerwiegende Gesundheitsgefährdung für die Mieterin könne die Räumungsvollstreckung verhindern; zur Abwägung sei ein Sachverständigengutachten erforderlich. Das gelte auch bei der Handhabung des Verfahrensrechts, so dass die Vorschrift des § 765a ZPO, wonach eine Verlängerung der Räumungsfrist nur bei Änderung der Sachlage möglich ist, nicht kleinlich ausgelegt werden dürfe. Aus dem späteren psychiatrischen Befundbericht ergebe sich eine Neubewertung der Sachlage. Dort hatte es u. a. geheißen, dass eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.

Anmerkung: Das Landgericht München wird nunmehr ein Sachverständigengutachten einholen müssen und danach über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Mai 2023 (Räumungsschutz bis zum 31. August 2023) entscheiden. Wegen der einstweiligen Aussetzung der Zwangsvollstreckung durch das Bundesverfassungsgericht ist der Fristablauf ohne Belang. Das Ende bleibt offen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 137 und in unserer Datenbank.


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