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Keine einstweilige Verfügung des Mieters für Selbstvornahme
Gastherme schon vor Monaten entfernt
11.12.2023 (GE 21/2023, S. 1035) Wenn trotz Eilbedürftigkeit ein Mieter zu lange wartet, kann ein Anspruch auf einstweilige Verfügung gegen den Vermieter entfallen. Das Landgericht Stralsund hat deshalb einen Anspruch des Mieters auf Vorschuss für eine neue Gastherme verneint, wenn der Fortbestand des Mietvertrages wegen einer Kündigung zweifelhaft ist und der Vermieter die defekte Heizungsanlage schon vor Monaten entfernt hatte.
Der Fall: Der Vermieter hatte im Einverständnis mit den Mietern im Mai die defekte Gastherme für die Heizungsanlage entfernt, ohne über das weitere Vorgehen zu informieren. Zu Beginn der Heizperiode beantragten die Mieter eine einstweilige Verfügung auf Leistung eines Vorschusses für den Einbau einer neuen Therme. Der Vermieter berief sich darauf, dass das Mietverhältnis gekündigt worden sei. Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde war erfolglos.

Der Beschluss: Das Landgericht Stralsund verneinte sowohl einen Verfügungsanspruch wie einen Verfügungsgrund. Ein Mieter habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Beheizung, sodass nicht verlangt werden könne, in der Wohnung eine bestimmte Gastherme zu installieren.
Der Ausbau der vorhandenen defekten Heizungsanlage sei auch nicht im Wege der verbotenen Eigenmacht, sondern mit Wissen und Einverständnis der Antragsteller erfolgt.
Dazu komme, dass die Kündigungen des Mietvertrages jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam seien und der Einbau einer Gasetagenheizung aufgrund der aktuellen Diskussion problematisch sei. Schließlich sei keinesfalls sicher, dass die Heizung für längere Zeit überhaupt betrieben werden könne. Die Warmwasserversorgung der Wohnung sei sichergestellt.
Es fehle auch an einem Verfügungsgrund, da die Mieter keine Klärung herbeigeführt hätten, wann eine Ersatzanlage installiert werden solle. Sie könnten nicht durch bloße Untätigkeit die Voraussetzungen eines begründeten Eilantrags selbst schaffen. Die Mieter müssten daher durch provisorische Maßnahmen für die Beheizung selbst sorgen, etwa durch elektrische Heizgeräte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1096 und in unserer Datenbank.


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