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Physiotherapie vor amerikanischer Chiropraktik
Vereinbarter Konkurrenzschutz
08.12.2023 (GE 21/2023, S. 1032) Wenn im Geschäftsraummietvertrag der Umfang und Inhalt des gewährten Konkurrenzschutzes ausdrücklich festgehalten worden ist, dürfte doch klar sein, an welche Berufsgruppen der Vermieter nicht neu vermieten darf. Oder doch nicht? Das OLG Düsseldorf setzt sich hiermit eingehend auseinander und entscheidet letztendlich zugunsten des Vermieters.
Der Fall: Die Klägerin vermietete den Beklagten im Oktober 2010 Räumlichkeiten zum Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis. In dem Mietvertrag heißt es dazu: „Konkurrenzschutz wird in folgendem Umfange vereinbart: Der Vermieter verpflichtet sich, auf dem Gelände keine Räume an Unternehmen bzw. Personen zu vermieten oder zu überlassen oder eine Überlassung zu dulden, die mit dem Geschäftsbereich des Mieters direkt konkurrieren. Damit ist der Betrieb einer weiteren gleichartigen physiotherapeutischen Praxis nicht zulässig.“
Im Dezember 2017 vermietete die Klägerin auf dem Gelände weitere Räume an eine Heilpraktikerin mit Schwerpunkt „amerikanische Chiropraktik“. Weil die Beklagten deswegen die Miete von 6.280 € seit Februar 2018 um 25 % (1.570 €) minderten, verlangt die Klägerin, die keine Konkurrenzsituation sieht, nunmehr von beiden Beklagten jeweils 32.970 € nebst Zinsen.

Die Entscheidung: Das LG wies die Klage ab, das OLG Düsseldorf gab ihr im Berufungsverfahren statt. Das LG habe den Umfang des Konkurrenzschutzes unzulässig zu Lasten der Klägerin erweitert, wenn es allein auf eine Überschneidung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche in Bezug auf manuelle Einwirkungen auf den Bewegungsapparat zur Schmerz- oder Beschwerdelinderung abgestellt habe. Denn aus der Regelung in § 19 des Vertrages ergebe sich, dass nur in Bezug auf eine „direkte“ Konkurrenz Schutz gewährt werden sollte, also „kleinere Überschneidungen“ davon nicht umfasst werden sollten. Das Tätigkeitsbild der amerikanischen Chiropraktik unterscheide sich grundsätzlich vom Tätigkeitsbereich des Physiotherapeuten und stelle deshalb keine Konkurrenzsituation i.S.d. vertraglichen Regelung dar.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1094 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Hans-Jürgen Bieber


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