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Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen
Cousins zählen nicht dazu
29.11.2023 (GE 20/2023, S. 988) „Familienangehörige“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, für die der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind nur Personen, für die das Prozessrecht mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zum Vermieter ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht. Cousins zählen nicht dazu. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen Vermieter und Bedarfsperson besteht, kommt es nicht an.
Der Fall: Die Klägerin, eine GbR, hatte die an die Beklagten vermietete Wohnung nach Umwandlung erworben. Die GbR bestand zunächst aus zwei Cousins. Nach Ableben des einen wurden dessen Kinder Gesellschafter. Die Klägerin kündigte den Beklagten wegen Eigenbedarfs zugunsten eines Gesellschafters. Die Klägerin meint, die verlängerte Kündigungsfrist von drei bzw. in Berlin von zehn Jahren gem. § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB hindere die Wirksamkeit der Kündigung nicht, da die ursprünglichen Gesellschafter der Klägerin gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 derselben Familie angehörten, was die verlängerte Kündigungsfrist ausschließe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Cousin nicht zur „Familie“ i.S.d. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zähle.

Das Urteil: Das AG schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies die Räumungsklage ab. Auf die Ausnahme gemäß § 577 Abs. 1a Satz 2 BGB könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehörten. Anknüpfungspunkt für den Familienbegriff seien die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen, beschränke also den Kreis der Bedarfspersonen auf Ehegatten, Verlobte, die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern usw.), Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Geschwister, Neffen und Nichten, Tanten, Onkel) sowie Verschwägerte bis zum 2. Grad (Schwiegerkinder und -eltern, Schwager und Schwägerin – nicht indes der so genannte „Schwippschwager“). Für weiter entfernte Verwandte (etwa für die im 4. Grad verwandten Cousins/Cousinen) gelte das nicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1016 und in unserer Datenbank.


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