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Zukünftige Mietstaffeln nicht zu berücksichtigen
Vormiete bei Mietpreisbremse
27.11.2023 (GE 20/2023, S. 986) Nach § 556e BGB darf der Vermieter bei einer Neuvermietung auch über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen, wenn die (zulässige) Vormiete höher lag. Dabei sind allerdings zukünftige Mietstaffeln nicht zu berücksichtigen.
Der Fall: Die Mieterin verlangte nach Vertragsende einen Teil der Mietzahlungen seit Februar 2017 unter Berufung auf die Mietenbegrenzungsverordnung zurück. Die Vermieterin berief sich auf die Staffelmietvereinbarung mit dem Vormieter, der ab 2018 und 2019 höhere Mieten geschuldet hätte. Das Amtsgericht meinte, maßgeblich sei für die Vormiete der im Jahr 2017 geschuldete Betrag.

Das Urteil: Das LG Berlin hielt das für zutreffend. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Vormiete nur die, die zuletzt geschuldet sei, nicht aber die mietvertraglich vereinbarte, noch nicht fällige Mietstaffel. Mit dieser Auslegung werde der vom Gesetzgeber bezweckte Bestandsschutz gewährleistet, da die Vermieterin hinsichtlich der zukünftigen Mietstaffeln noch keine schutzwürdige Vermögensposition erlangt habe.

Anmerkung: Revision beim BGH anhängig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 1009 und in unserer Datenbank.


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